Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall eines geschiedenen Ehepaares, bei dem das Finanzamt den Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Hausgrundstück gepfändet hatte, worauf der Ehemann – nach Beantragung der Teilungsversteigerung durch das pfändende Finanzamt – seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau, die andere Miteigentümerin, übertrug, so dass diese Alleineigentum an dem Grundstück erlangte. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist daraufhin vom Vollstreckungsgericht aufgehoben worden. Zu Recht, wie auf die Beschwerde des betreibenden Gläubigers hin jetzt der Bundesgerichtshof bestätigte:
Die Aufhebung der Teilungsversteigerung
Nach § 28 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist.
Das ist hier der Fall, die Ehefrau hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens – aus dem Grundbuch erkennbar – Alleineigentum an dem Grundstück erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft beendet. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer war fortan weder möglich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile – etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft – trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des betreibenden Gläubigers als Pfändungsgläubiger des dem (ehemaligen) Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch die Übertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das Pfändungspfandrecht erloschen ist (§§ 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wirksame Übertragung trotz Pfändung
Der Ehemann war, so der Bundesgerichtshof weiter in seinen Entscheidungsgründen, weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert.
Das anlässlich der Pfändung des Aufhebungsanspruchs gegenüber dem Ehemann ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch. Die Befugnis des Ehemanns, über seinen Anteil zu verfügen, wurde hiervon nicht berührt. Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die Übertragung des Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird.
Wirksame Übertragung trotz Anordnung der Teilungsversteigerung
Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) stand einer wirksamen Verfügung des Ehemannes über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfügen.
Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück oder einzelne Miteigentumsanteile führt, ist für den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft von einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines Schutzes des betreibenden Miteigentümers vor Veräußerungen, die seinen Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich über das Grundstück im Ganzen verfügen können und eine Anteilsveräußerung durch die übrigen Miteigentümer gemäß §§ 180 Abs. 1, 26 ZVG ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt.
Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pfändungsgläubigers eines Miteigentümers erfolgt (Hintzen, a.a.O., § 180 Rdn. 66; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 40; Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 180 Anm. III 4 g, S. 1017; Feußner/Schubert, Zwangsversteigerung, § 35 II, S. 222; Drescher, Die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, S. 50 f.)). Zur Begründung wird angeführt, dass der Pfändungsgläubiger andernfalls der Willkür der Teilhaber ausgesetzt wäre, weil die Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Aufhebungsanspruchs durch Verfügungen über das Grundstück oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden könnte.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird.
Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen. Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerich-teten Vollstreckungsversteigerung.
An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen der Beschlagnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläu-biger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu schützen. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 ZVG), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen.
Ein entsprechendes Schutzbedürfnis ist bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfaltet aber keine über das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen. Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermag der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentums-anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses, zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann er nur erlangen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 92/09