Soll eine Eigentumsgemeinschaft an einem Grundstück beendet werden, so erfolgt dies, wenn sich die Miteigentümer nicht auf einen anderen Weg einigen, im Wege der Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) durch das Amtsgericht. Die Eigentümer sind danach zwar ihr Grundstück los, erhalten dafür aber den Versteigerungserlös. Zur Verteilung des bei der Teilungsversteigerung anfallenden Erlösüberschusses auf die einzelnen Miteigentümer hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet.
Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen bestellt ist, durch die – im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden – Leistungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 124/06