Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher zumindest dann Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumten, aber nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, wenn der Ersteher das Grundstück weiterverkauft
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