Eine Kostenentscheidung für eine (erfolglose) Zuschlagsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz (§ 26 Abs. 3 GKG); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführerin
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