Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort.
Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.
Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.
Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand – wie hier – zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.
Der Antragsteller hat in einem solchen Fall einen Anspruch gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen:
Wird der Erlös von dem Ersteigerer ganz oder – wie im vorliegenden Fall als Sicherheitsleistung – teilweise hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.
Auf dieser Grundlage besteht im vorliegend entschiedenen Fall ein Anspruch des Antragstellers auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten hälftigen Erlösanteils. Nach den getroffenen Feststellungen sind die Verfahrenskosten bereits von dem hinterlegten Betrag abgezogen worden und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen. Zudem hat der Antragsteller seinen Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung des rechnerisch auf ihn entfallenden hälftigen Anteils des hinterlegten Betrags einschließlich der insoweit angefallenen Hinterlegungszinsen beschränkt.
Diesem Anspruch kann die Antragsgegnerin auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr behaupteten Ansprüche auf Zugewinnausgleich bzw. aus einem noch gesondert einzuleitenden Haushaltsverfahren entgegenhalten.
Allerdings scheidet entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen aus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen die Antragsgegnerin persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. Da sich die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche auf Zugewinnausgleich und aus einem beabsichtigten Haushaltsverfahren gegen den Antragsteller richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben. Soweit die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 20.02.2008 verneint wird, wird übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Dort wollte der Ehegatte, dem das Grundstück in der Teilungsversteigerung zugeschlagen worden war, wegen des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Berichtigung des Bargebots mit einer gegen seine Ehefrau, der ehemaligen Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks, gerichteten Zugewinnausgleichsforderung aufrechnen. Der Bundesgerichtshof hat die Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung in diesem Fall verneint, weil der Anspruch auf Berichtigung des Bargebots nicht der Ehefrau als ehemaliger Miteigentümerin des Grundstücks allein, sondern der Bruchteilsgemeinschaft ungeteilt zustand.
Die Antragsgegnerin kann sich dennoch gegenüber dem Anspruch des Antragstellers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihr behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen.
Für den Fall, dass ein Teilhaber – wie hier – die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten.
Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt auch nichts anderes aus den BGH-Entscheidungen vom 15.11.1989 und vom 17.11.1999. Soweit der Bundesgerichtshof in diesen Verfahren die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass die Bruchteilsgemeinschaften bereits aufgehoben waren und die Beteiligten daher um Freigabeansprüche stritten, die nicht mehr Teil des Aufhebungsverfahrens nach §§ 749 ff. BGB waren.
In dem der BGH-Entscheidung vom 15.11.1989 zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Teilungsversteigerung mehrerer im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke erzielten Resterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt. In einem nachfolgend geschlossenen Vergleich zur Erledigung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Scheidungs- und den Folgeverfahren trafen die Parteien eine Vereinbarung über die teilweise Freigabe der bei den Rechtsanwälten hinterlegten Gelder. Außerdem sollte ein Teilbetrag auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Zustimmung der Ehefrau zur Freigabe des auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrages.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau wegen einer aus dem ehelichen Güterrecht stammenden Forderung deshalb bejaht, weil die Parteien einverständlich den Resterlös aus der Teilungsversteigerung der gemeinsamen Grundstücke bereits aufgeteilt und unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt hatten. Der Bundesgerichtshof ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.
In dem der BGH-Entscheidung vom 17.11.1999 zugrunde liegenden Fall war die Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehörenden Eigentumswohnung bereits durchgeführt und der Versteigerungserlös beim Amtsgericht hinterlegt. In dieser Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses bereits aufgehoben worden war. Ob daran festzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Entscheidend ist, dass der Bundesgerichtshof in der bereits vollzogenen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft den entscheidenden Grund dafür sah, den Anspruch eines früheren Teilhabers auf Zustimmung zur Auszahlung nicht weiter gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.
Für den Fall, dass die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist und der Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass die Auseinandersetzung nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.
Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Antragsgegnerin wegen der von ihr behaupteten güterrechtlichen Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft ist bislang nicht aufgehoben worden.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch einen Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten übertragenen Forderung in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen in zwei, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehenden Forderungen in Höhe von 59.405,92 € nebst Zinsen bejaht. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Antragsteller bedarf es hierzu nicht.
Zwar ist der Ersteher, dem im Rahmen einer Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt worden ist, nach § 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 2 ZVG grundsätzlich zur Zahlung des vollen Bargebots verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Miteigentümer das Grundstück in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat. Dieser ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung des Meistgebotes um den Betrag zu kürzen, den er im Hinblick auf seine Beteiligungsquote an der Bruchteilsgemeinschaft am Übererlös zu haben glaubt. Obwohl mit der Erteilung des Zuschlags der Zweck der Teilungsversteigerung, das nicht teilbare Versteigerungsobjekt in den teilbaren Erlös umzuwandeln, erreicht ist, muss auch in einem Teilungsversteigerungsverfahren von Amts wegen ein Verteilungstermin angesetzt werden, in dem das Vollstreckungsgericht die zu verteilende Masse feststellt (§ 107 Abs. 1 ZVG), nach § 109 Abs. 1 ZVG die Kosten aus dem Erlös entnommen werden und ein Teilungsplan aufgestellt wird. Diese gesetzlich vorgegebene Verfahrensweise verlangt, dass das Bargebot in vollem Umfang berichtigt wird und spätestens im Verteilungstermin zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 ZVG).
Hat der Ersteher entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht oder nicht vollständig entrichtet, wird gemäß § 118 Abs. 1 ZVG der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher des Grundstücks auf Zahlung des Meistgebots in Höhe eines etwaigen Erlösüberschusses auf die ehemaligen Grundstückseigentümer übertragen wird. Insoweit hat die Entscheidung jedoch nur deklaratorische Bedeutung, weil die Forderung schon seit dem Zuschlag der aus den ehemaligen Miteigentümern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustand. Die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht auch die übertragene Forderung gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.
Die zunächst an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich also an der Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses fort, so dass es weiterer Schritte bedarf, um die Bruchteilsgemeinschaft endgültig aufzuheben. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird. Mit der Aufteilung des Erlöses ist die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben.
Die Aufhebung der an der Forderung gegen den Ersteher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann jedoch auch in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Art und Weise herbeigeführt werden, indem der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert hat, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erlösanteil bereitstellt und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlangt.
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 Satz 1 BGB). Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine in Natur teilbare Leistung i. S. v. § 752 BGB dar. Besteht an einer Forderung eine Bruchteilsgemeinschaft, führt dies allerdings dazu, dass – jedenfalls im Außenverhältnis – eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vorliegt, weil die Forderung gemäß § 432 BGB nur den Teilhabern als Gesamtgläubigern gemeinschaftlich zusteht. Die Aufhebung dieser Bruchteilsgemeinschaft hätte danach gemäß §§ 753, 754 BGB durch gemeinschaftliche Einziehung oder durch Verkauf der Forderung und anschließende Verteilung des Erlöses zu erfolgen. Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftlichen Forderung geht nach zutreffender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor. Da die Forderung auf Zahlung des Ersteigerungserlöses jedenfalls dann in Natur teilbar ist, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind, keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr bestehen und die Beteiligungsquoten der Teilhaber feststehen, richtet sich im vorliegenden Fall die Aufhebung der an dieser Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach § 752 Satz 1 BGB.
Gegenstand des Anspruchs nach § 749 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die für die Herbeiführung der Gemeinschaftsaufhebung geschuldete Leistung. Der Teilhaber einer an einer Geldforderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann daher von den anderen Teilhabern die für die Auseinandersetzung erforderlichen Mitwirkungshandlungen verlangen, die in deren Zustimmung zu einer Teilabtretung der Forderung gemäß § 398 BGB bestehen.
Ist gewährleistet, dass der andere Teilhaber den auf ihn entfallenden Erlösanteil erhält, wird auf diese Weise die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft lediglich vereinfacht, ohne dass berechtigte Interessen des anderen Teilhabers beeinträchtigt werden. Steht – wie hier – die Beteiligungsquote des anderen Teilhabers fest, steht ihm auch nur ein dieser Quote entsprechender Anteil am Versteigerungserlös zu. Diesen Anteil erhält er, wenn er die Zustimmung zur Aufteilung der übertragenen Forderung nur erteilen muss, wenn sichergestellt ist, dass ihm ein entsprechender Geldbetrag auch zufließt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die vom Beschwerdegericht ausgesprochene ZugumZugVerurteilung erreicht.
Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse des anderen Teilhabers daran, dass der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst das Meistgebot vollständig zahlt, besteht nicht. Denn auch nach der gemeinsamen Einziehung der Forderung gemäß § 432 BGB könnte er nur einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an dem Übererlös verlangen. Gleichzeitig müsste er seinerseits der Auskehrung des Anteils am Übererlös an den bisherigen Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zustimmen.
Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung berücksichtige nicht das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn das Bargebot vollständig entrichtet worden wäre, könnte die Antragsgegnerin gegenüber anderen Gläubigern des Antragstellers keine bevorrechtigte Befriedigung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erreichen. Gemäß § 756 BGB werden aus dem erzielten Versteigerungserlös nur solche Forderungen der Teilhaber bevorrechtigt befriedigt, die sich auf die Gemeinschaft gründen. Güterrechtliche Ansprüche als von der Gemeinschaft unabhängige, auf einem anderen Rechtsgrund beruhende, Forderungen gegen den anderen Teilhaber sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann daher zur Durchsetzung von güterrechtlichen Ansprüchen nur im Rahmen der allgemeinen – auch den anderen Gläubigern des ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden – vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Übererlös zugreifen. Das damit verbundene Risiko, den güterrechtlichen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen.
Im Hinblick darauf ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst den Übererlös vollständig an die Bruchteilsgemeinschaft leisten soll, um bei der anschließenden Teilung sofort wieder den auf ihn entfallenden Anteil am Erlös zurückzuerhalten. Der Ersteigerer wäre sonst gezwungen, den vollständigen Erlös, gegebenenfalls im Wege der Fremdfinanzierung, aufzubringen, obwohl der andere Teilhaber letztlich nur einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil verlangen kann und der Ersteher den auf ihn entfallenden Erlösanteil sofort wieder zurückerhalten würde.
Danach hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller zu Recht einen Anspruch auf Zustimmung zur Teilung der den Beteiligten übertragenen Forderung zuerkannt. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beteiligungsquote zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Verfahrenskosten wurden bereits aus der vom Antragsteller hinterlegten Sicherheitsleistung entnommen und Gemeinschaftsverbindlichkeiten bestehen nicht. Der Antragsteller hat den Betrag, der der Antragsgegnerin an dem erzielten Übererlös nebst Zinsen zusteht, auf einem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten zur Auszahlung an die Antragsgegnerin bereitgestellt. Im Hinblick darauf ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an einer Einziehung der gesamten Forderung durch die Bruchteilsgemeinschaft besteht und sie daher ihre Zustimmung zur Teilabtretung der übertragenen Forderung nicht verweigern kann.
Wie oben bereits ausgeführt, kann die Antragsgegnerin ihre Mitwirkung an der Teilabtretung der übertragenen Forderung auch nicht im Hinblick auf die ihr möglicherweise zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsansprüche verweigern. Gegen den auf §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB beruhenden Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der an der gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht mit gemeinschaftsfremden Forderungen begründet werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 333/12