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Rechtsschutz gegen den Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren

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Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Teilungsplan beginnt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses, sondern erst mit dessen Zustellung. Dies war bisher umstritten, da teilweise angenommen wurde, das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte Sonderregelungen, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige Beschwerde entgegenstehen.

Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwendung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwendungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden könnten.

Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendigen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG, die nur für die Zuschlagsbeschwerde gelte, nicht einschlägig.

Dieser zweiten Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof jetzt angeschlossen. Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse, vermag den BGH nicht zu überzeugen. Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist, grundsätzlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren. Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervorschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält, kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei. Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.

So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und die Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des § 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan, besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans. Die Vorschrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechende Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 ZVG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüssen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungsplans nicht übertragbar ist.

Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt.

Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Ein-legung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren. Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Widersprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist von einem Monat nachweisen muss, welche „mit dem Terminstag beginnt“. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeitspanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen, da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat.

Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbeginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang geregelt hätte. Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält. Eine solche Lücke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfahren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnommen werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2009 – V ZB 54/08


Testamentsvollstreckung und Teilungsversteigerung

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Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück, wie der BGH jetzt entschieden hat, auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.

Das Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Verwaltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB.

Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu.

Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt.

Dies gilt auch gegenüber den Pfändungsgläubigern an dem Erbanteil eines der Miterben. Das Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil des Miterben gewährt den Pfändungsgläubigern, so der BGH, keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt nichts Anderes.

Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschließt, hat nach § 751 Satz 2 BGB gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds der Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet hat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 BGB für die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen.

Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das der Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Gegenstände seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 BGB. Verhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser bestimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer einverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, einem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber einem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen.

So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung unterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Verfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen. Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die Gläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten.

Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert. Ein etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen.

Die Annahme der Unzulässigkeit des Teilungsversteigerungsantrags vermeidet darüber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung beschränkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist nach § 2214 BGB während der Dauer der Testamentsvollstreckung – und damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB – die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des Erblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann sich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu seinem Nachfolger berufen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 176/08

Teilungsversteigerung nur ohne Einzelausgebot

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Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.

Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsanteile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamtausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf ver-zichten.

Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der Teilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten. Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Verfahrens, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspreche.

In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bisher nicht darüber befunden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 noch der BGH in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hierzu geäußert.

Der BGH entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zutrifft.

Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen. Das Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemeinschaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fortbestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet.

Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass nicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auch nicht auf andere Weise, wie durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein solcher Verzicht ist unzulässig. Deshalb ist – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – mit dem Einzelausgebot weder dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden Miteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf den BGH-Beschluss vom 28. September 2006 gestützte Einwand, dass das auf ein Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamtergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die Interessen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Versteigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt würden, ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser muss aber nicht der denkbar günstigste sein. Zudem gilt der Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungsversteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Beteiligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einzelausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 12/09

Erlösüberschuss bei der Teilungsversteigerung

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Soll eine Eigentumsgemeinschaft an einem Grundstück beendet werden, so erfolgt dies, wenn sich die Miteigentümer nicht auf einen anderen Weg einigen, im Wege der Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) durch das Amtsgericht. Die Eigentümer sind danach zwar ihr Grundstück los, erhalten dafür aber den Versteigerungserlös. Zur Verteilung des bei der Teilungsversteigerung anfallenden Erlösüberschusses auf die einzelnen Miteigentümer hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet.

Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen bestellt ist, durch die – im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden – Leistungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 124/06

Teilungsversteigerung durch einen Gläubiger – und ihre Vereitelung

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Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall eines geschiedenen Ehepaares, bei dem das Finanzamt den Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Hausgrundstück gepfändet hatte, worauf der Ehemann – nach Beantragung der Teilungsversteigerung durch das pfändende Finanzamt – seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau, die andere Miteigentümerin, übertrug, so dass diese Alleineigentum an dem Grundstück erlangte. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist daraufhin vom Vollstreckungsgericht aufgehoben worden. Zu Recht, wie auf die Beschwerde des betreibenden Gläubigers hin jetzt der Bundesgerichtshof bestätigte:

Die Aufhebung der Teilungsversteigerung

Nach § 28 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist.

Das ist hier der Fall, die Ehefrau hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens – aus dem Grundbuch erkennbar – Alleineigentum an dem Grundstück erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft beendet. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer war fortan weder möglich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile – etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft – trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des betreibenden Gläubigers als Pfändungsgläubiger des dem (ehemaligen) Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch die Übertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das Pfändungspfandrecht erloschen ist (§§ 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Wirksame Übertragung trotz Pfändung

Der Ehemann war, so der Bundesgerichtshof weiter in seinen Entscheidungsgründen, weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert.

Das anlässlich der Pfändung des Aufhebungsanspruchs gegenüber dem Ehemann ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch. Die Befugnis des Ehemanns, über seinen Anteil zu verfügen, wurde hiervon nicht berührt. Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die Übertragung des Miteigentumsanteils, der Pfändung der Boden entzogen wird.

Wirksame Übertragung trotz Anordnung der Teilungsversteigerung

Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) stand einer wirksamen Verfügung des Ehemannes über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Dies führt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über seinen Anteil zu verfügen.

Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück oder einzelne Miteigentumsanteile führt, ist für den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft von einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines Schutzes des betreibenden Miteigentümers vor Veräußerungen, die seinen Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich über das Grundstück im Ganzen verfügen können und eine Anteilsveräußerung durch die übrigen Miteigentümer gemäß §§ 180 Abs. 1, 26 ZVG ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt.

Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pfändungsgläubigers eines Miteigentümers erfolgt (Hintzen, a.a.O., § 180 Rdn. 66; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 40; Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 180 Anm. III 4 g, S. 1017; Feußner/Schubert, Zwangsversteigerung, § 35 II, S. 222; Drescher, Die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, S. 50 f.)). Zur Begründung wird angeführt, dass der Pfändungsgläubiger andernfalls der Willkür der Teilhaber ausgesetzt wäre, weil die Durchsetzung des gepfändeten und überwiesenen Aufhebungsanspruchs durch Verfügungen über das Grundstück oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden könnte.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird.

Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen. Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerich-teten Vollstreckungsversteigerung.

An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen der Beschlagnahme für das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem persönlichen Gläu-biger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erlös (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) vor einer Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner zu schützen. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gläubiger (vgl. § 26 ZVG), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen.

Ein entsprechendes Schutzbedürfnis ist bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erlösverteilung, wie dargelegt, außerhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfaltet aber keine über das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen. Auf die sich danach ergebenden Ansprüche vermag der Gläubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentums-anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses, zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen kann er nur erlangen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 92/09

Teilungsversteigerung unter Ehegatten und die alten Grundschulden

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Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der (“Rück-”)Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers.

Die Ehegatten sind nicht Gläubiger der Grundschulden, da die Sparkasse diese wirksam an sie abgetreten hat.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dem Einverständnis des Ehemannes mit einer Abtretung der Grundschulden allein an ihn eine Willenserklärung herleiten lässt, nach der er hilfsweise auch mit einer Übertragung dieser Grundschulden an ihn und die Ehefrau gemeinsam einverstanden sei. Zum einen ist nicht erkennbar, in welchem Handeln des Ehemannes eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen soll, mit der er die in den Abtretungserklärungen der Sparkasse liegenden Angebote zur Abtretung der Grundschulden an beide Ehegatten angenommen haben könnte. Zum andern stellt die Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft gegenüber dem Vollrechtserwerb nicht ohne weiteres ein Weniger dar mit der Folge, dass ein – unterstellter – Wille des Ehemannes zum alleinigen Rechtserwerb an den Grundschulden “hilfsweise” und als “minus” auch dessen Einverständnis mit einem Rechtserwerb nur zu Bruchteilen umfasst.

Diese Fragen können indes dahinstehen. Denn eine Abtretung der – hier vorliegenden – Buchgrundschulden bedarf der Eintragung im Grundbuch (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, dass die Grundschulden noch nicht zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragen sind. Auch ein Eintragungsantrag der Ehefrau oder eine Eintragungsbewilligung der Sparkasse ist nicht festgestellt. Die Grundschulden stehen deshalb weiterhin der Sparkasse zu.

Allerdings könnte sich aus dem der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ein Anspruch der Parteien gegen die Sparkasse herleiten, nach Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten die Rückübertragung der (Sicherungs-)Grundschulden auf sich zu verlangen. Ein solcher Anspruch stünde den Parteien gemeinschaftlich zu. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, an der Realisierung dieses – auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten – Anspruchs mitzuwirken (§ 747 Satz 2 BGB). Erst bei Erfüllung dieses Anspruchs entstünde, wie vom Oberlandesgericht schon für den Jetztzeitpunkt angenommen, eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam übertragenen Grundschulden. Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur – hier durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten – auseinandergesetzt wird (§§ 1152, 1192 BGB). Nach Erfüllung auch dieses Anspruchs könnte die Ehefrau vom Ehemann aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen (§§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB). Der Ehemann hätte die Möglichkeit, eine solche Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschulden der Ehefrau abzuwenden.

Diese aufgezeigten Ansprüche der Ehefrau lassen sich indes nicht “verfahrensvereinfachend” in eine unmittelbar auf Zahlung gerichtete Forderung gegen den Ehemann ummünzen. Eine solche Geldforderung in Höhe des hälftigen Betrags der von der Sparkasse zurück zu gewährenden Grundschulden steht der Ehefrau auch nicht Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Mitberechtigung an dem Rückgewähranspruch der Eheleute gegen die Sparkasse zu.

Das Gesetz kennt kein Recht auf Aufhebung der unter den Eheleuten bestehenden Gemeinschaft dergestalt, dass der Ehemann die Mitberechtigung der Ehefrau an dem Anspruch gegen die Sparkasse auf Rückgewähr der Grundschulden durch eine Geldzahlung ablösen muss. Auch eine Verpflichtung des Ehemannes zur Ablösung der Mitberechtigung der Ehefrau an den Grundschulden, wenn diese von der Sparkasse an die Eheleute gemeinsam abgetreten würden, ist im Gesetz nicht vorgesehen; ebenso nicht eine Verpflichtung zur entgeltlichen Übernahme der künftigen Teilgrundschulden, welche die Ehefrau bei einer Teilung der an die Eheleute gemeinsam abgetretenen Grundschulden erlangen würde. Eine Verpflichtung des Ehemannes als Grundstückseigentümer zur Zahlung einer solchen “Ablösesumme” würde auch dem System der Grundschuldsicherung widersprechen. Danach soll es gerade dem Grundstückseigentümer überlassen bleiben, in welcher Weise er den Anspruch des Grundschuldgläubigers befriedigt. Für die Auseinandersetzung zwischen dem Grundstückseigentümer, der zugleich Teilhaber der Grundschuld oder des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld ist, und dem anderen Teilhaber kann nichts anderes gelten. Der Grundstückseigentümer und Teilhaber an der Grundschuld kann ein berechtigtes Interesse daran haben, es zu einer Zwangsvollstreckung des anderen Teilhabers in sein Grundstück kommen zu lassen. Ihm statt dessen zwangsweise eine Ablösung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem anderen Teilhaber der Grundschuld den Vollstreckungszugriff auf das gesamte sonstige Vermögen des Grundstückseigentümers zu eröffnen, vernachlässigt dessen Interessen grundlegend und benachteiligt diesen weit über die bei der Ersteigerung mit der Übernahme der Grundschulden eingegangene Verpflichtung hinaus.

Soweit für die abweichende Auffassung auf § 242 BGB abgestellt wird, erweist sich dies schon aus den genannten Gründen als nicht tragfähig. Im Übrigen sind die zu § 242 BGB angestellten Erwägungen auch sonst nicht frei von Rechtsfehlern. So wird bereits der Ansatzpunkt des § 242 BGB verkannt, wenn gefragt wird, ob von der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Durchführung eines erneuten Zwangsversteigerungsverfahrens verlangt werden könne. Auch wird es § 242 BGB nicht gerecht, wenn diese Frage – ohne nähere Begründung – “ausnahmsweise” verneint wird und die Belange des Ehemannes als Grundstückseigentümer – unbeschadet der entgegenstehenden gesetzlichen Wertung – keiner weiteren Würdigung unterzogen werden. Die von § 242 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeitsaspekte wird dabei nicht dadurch entbehrlich, dass das Oberlandesgericht die Zubilligung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin “für sachgerecht und angemessen” erachtet. Damit wird rechtsfehlerhaft der Prüfungsmaßstab verschoben und auf allgemeine Gesichtspunkte – hier: die eindeutig feststellbare Höhe der Ansprüche aus den Grundschulden, die Möglichkeit einer abschließenden Auseinandersetzung bezüglich eines konkret abgrenzbaren Vermögensteils und der Zeitablauf seit Eheende – abgestellt, die für die Unzumutbarkeit des vom Gesetz vorgegebenen Auseinandersetzungsverfahrens im Einzelfall nichts hergeben.

Schließlich lässt sich der von der Ehefrau geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht mit den Erwägungen im BGH-Urteil vom 29. November 1995 begründen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die klagende Ehefrau (= Ersteherin des Grundstücks) verlangt, dass der beklagte Ehemann bei der Abtretung von nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschulden durch die Banken an sie allein (also nur an die Ehefrau) mitwirkt und er Löschungsbewilligungen für diese Grundschulden erteilt. Der BGH hat den Ehemann zur begehrten Mitwirkung und zur Erteilung der Löschungsbewilligungen verurteilt – dies aber nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Betrags der nicht mehr valutierten Grundschulden. Zwar könne der Ehemann, dem wertmäßig ein hälftiger Anteil an den nicht mehr valutierten Grundschulden zustehe, an sich – nach deren Abtretung und Teilung – von der Ehefrau nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, nicht dagegen Zahlung fordern. Jedoch habe das Oberlandesgericht zum Zwecke einer im beiderseitigen Interesse liegenden endgültigen Auseinandersetzung, die auch der schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Ehemannes entspreche, der Ehefrau die im Gegenzug zur Mitwirkung und Löschungsbewilligung des Ehemannes zu erbringende Ausgleichszahlung aufgegeben. Dies sei aus den besonderen Gegebenheiten des Falles zu billigen.

Die dargestellte Konstellation ist mithin umgekehrt wie im vorliegenden Fall und im Fall des BGH-Urteils vom 13. Januar 1993. Während in diesen beiden Fällen der weichende Ehegatte den Ersteher auf Zahlung einer Ausgleichsforderung in Anspruch nimmt und ihn damit der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen aussetzen will, macht im Falle des BGH-Urteils vom 29. November 1995 der Ersteher (Ehefrau) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Übertragung der Grundschulden sowie auf Löschungsbewilligung gegen den weichenden Ehegatten (Ehemann) geltend. Da der weichende Ehegatte bei Erfüllung dieses Verlangens der ihm zustehenden Beteiligung an den nicht mehr valutierten Grundschulden verlustig ginge, kann er dem Verlangen einen entsprechenden Ausgleichsanspruch entgegensetzten. Zwar wäre auch in diesem Fall eine “schulmäßige” Lösung möglich: Die Ersteherin (Ehefrau) könnte – gemeinsam mit dem Ehemann – von den Banken die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschulden an beide Ehegatten gemeinsam und sodann vom Ehemann die Bildung von – den Anteilen der Ehegatten entsprechenden – Teilgrundschulden verlangen. Die auf den Ehemann entfallenden Teilgrundschulden könnte die Ehefrau sodann – Zug um Zug gegen die begehrte Löschungsbewilligung – befriedigen. Das Ergebnis wäre dasselbe wie das vom Bundesgerichtshof erzielte Resultat. Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des BGH-Urteils vom 13. Januar 1993: Im Fall des BGH-Urteils vom 29. November 1995 wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen – anstelle der Haftung nur mit dem Grundstück – eine in das gesamte Vermögen vollstreckbare Zahlungspflicht auferlegt. Vielmehr ist er dem anderen Ehegatten zur Zahlung einer entsprechenden Geldleistung nur verpflichtet, wenn er nicht den dargestellten “schulmäßigen” Weg einhalten, sondern einen Anspruch auf Übertragung der gesamten Grundschulden (also einschließlich der eigentlich dem anderen Ehegatten gebührenden Anteile) an sich allein und auf Löschungsbewilligung gegen den anderen Ehegatten durchsetzen will. Er hat also ein Wahlrecht. Ganz anders im vorliegenden Fall und dem des BGH-Urteils vom 13. Januar 1993: Der Ersteher schuldet nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück. Dieses Wahlrecht würde ihm durch die ihm oktroyierte Zahlungspflicht, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, genommen. Das lässt sich mit den Erwägungen im BGH-Urteil vom 29. November 1995 nicht rechtfertigen und ist, wie dargetan, auch sonst nicht hinnehmbar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 11/08

Die mutwillige Teilungsversteigerung

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Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe – auch wenn sie zur Durchführung einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragt wird – nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich schon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat. Diese erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstücken durch einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung, für dessen Durchführung es nach § 181 Abs. 1 ZVG keines vollstreckbaren Titels bedarf. Sind erhebliche Einwendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage nach § 771 ZPO geltend machen müsste, nicht ersichtlich, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO für das der Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unberechtigter, staatlich finanzierter Rechtsverfolgung schützen, ihn aber nicht vor einer Durchsetzung begründeter Ansprüche der unbemittelten Partei in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bewahren.

Richtig ist allerdings, dass Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu gewähren ist, wenn sie mutwillig erscheint.

Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Die bedürftige Partei soll durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besser gestellt werden als eine bemittelte Partei, welche ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Der unbemittelten Partei soll es nicht ermöglicht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einhergehenden Befreiung von den für die Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten (§ 122 Abs. 1 ZPO) auch wirtschaftlich zwecklose Verfahren zu führen, von denen sie Abstand nähme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tragen müsste.

Das gilt auch für eine Teilungsversteigerung, wenn nach den zu berücksichtigenden Umständen (dem Wert des Grundstücks, den durch Barzahlung zu befriedigenden Ansprüchen und von dem Ersteher zu übernehmenden Rechten) von vorneherein davon auszugehen ist, dass in dem Versteigerungsverfahren kein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgegeben werden wird. Daran ändert es nichts, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück – wenn ein Teilhaber einer anderen Teilung widerspricht – nur im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen kann, denn auch die unbemittelte Partei hat keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren zu führen. Wird die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehlschlagen, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, und das Verfahren deshalb nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss, ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Teilungsversteigerung zurückzuweisen.

Im entschiedenen Fall sah der Bundesgerichthof jedoch noch keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung:

Die Prognose, dass die beantragte Teilungsversteigerung erfolglos bleiben wird, ist nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die von einem Ersteher nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG zu übernehmenden Rechte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung, die Gemeinschaft mit dem Mittel der Teilungsversteigerung aufzuheben, nämlich nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Sie ist hier zu verneinen.

Richtig ist zwar, dass ein Dritter, der weder Miteigentümer noch Inhaber eingetragener Rechte ist, kein zulässiges Gebot abgeben wird, das dazu führte, dass er das Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichten müsste und dafür ein Grundstück erhielte, dessen Wert durch die von ihm zu übernehmenden Rechte aufgezehrt wird.

Wirtschaftlich anders stellt es sich jedoch bei den zu übernehmenden Rechten dar, wenn einer der beiden beteiligten Miteigentümer bietet.

Bei den Sicherungsgrundschulden haftete der erstehende Miteigentümer weiterhin nach Maßgabe der Darlehensverträge, weil die Zwangsversteigerung und der Zuschlag an den den Grundschulden zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden (Darlehensverträge und Sicherungsabreden) nichts ändert. Dass die weitere Bedienung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten für jeden der beiden Miteigentümer untragbar wäre und diese von einem zulässigen Gebot abhielte, ist nicht festgestellt. Davon ist auch nicht auszugehen, wenn – worauf die Rechtsbeschwerde hinweist – die Darlehensverbindlichkeiten bisher vertragsgerecht erfüllt worden sind.

Untragbare Belastungen ergeben sich in diesem Fall auch nicht im Verhältnis der Miteigentümer (geschiedene Eheleute) untereinander, weil die übernommenen Belastungen Teil der Gegenleistung des Erstehers sind, die er künftig an deren Gläubiger zu leisten hat. Dieser Teil der Gegenleistung gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten, zu verteilenden Grundstückswert.

Auch die Übernahme der der Absicherung der Pflegeverpflichtung dienenden Reallast stellte, wenn die Antragstellerin das Grundstück ersteigerte, keine zusätzliche Belastung im Vergleich zu dem derzeitigen Rechtszustand dar.

Die Rechtsbeschwerde weist schließlich zu Recht auf den Vortrag der Antragstellerin hin, dass ihre Eltern, die nach dem Scheitern der Ehe ein Interesse daran hätten, ihren ehemaligen Schwiegersohn nicht mehr in der Eigentümergemeinschaft zu haben, ebenfalls als Bieter in Betracht kämen.

Für die Eltern der Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung der Höhe eines Mindestgebots von 700.000 € nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie in einem Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot abgeben werden. Die von ihnen tatsächlich zu übernehmenden Verbindlichkeiten könnten nämlich wesentlich geringer sein, als es sich derzeit darstellt. Die Belastung durch die zu übernehmende Reallast (450.000 €) käme schon infolge der mit dem Zuschlag herbeigeführten Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung nicht zum Tragen. Die Verbindlichkeit, die der Ersteher wegen der nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Grundschulden gegenüber der Sparkasse zu übernehmen hätte, würde sich bei einer Schuldneranmeldung nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 ZVG, die auch in der Teilungsversteigerung gilt, wie bei einer Hypothek auf die noch offene Darlehensschuld beschränken. Schließlich würde sich das Bargebot (von 70.000 €), in das die Vorinstanzen die nach den § 45 Abs. 2, § 114 Abs. 2 ZVG von Amts wegen in das geringste Gebot aufzunehmenden Zinsansprüche (von 64.800 €) einbezogen haben, ermäßigen, wenn es – wegen nicht bestehender Zinsrückstände – zu einer Minderanmeldung der Sparkasse kommen sollte.

Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu versagen, weil die Eltern im Falle eines Erwerbsinteresses der Antragstellerin den Vorschuss hätten zahlen können und der Umstand, dass sie das nicht getan hätten, darauf schließen lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in Höhe des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 € nicht in der Lage wären.

Dieser Einwand wäre nur erheblich, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, der dem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge. Einen solchen Anspruch hat die 34 Jahre alte Antragstellerin, die nach ihrem Prozesskostenhilfegesuch ein Einkommen als Industriekauffrau bezieht, jedoch nicht, weil volljährige Kinder von ihren Eltern nur dann einen Prozesskostenvorschuss verlangen können, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist dagegen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Eltern bereit und in der Lage wären, der Antragstellerin die Kosten für die Durchführung des Versteigerungstermins auch ohne eine Rechtspflicht vorzuschießen.

Aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin dies – jedenfalls bisher – nicht getan haben, folgt jedoch nicht, dass sie in einem (nach Gewährung von Prozesskostenhilfe) durchgeführten Versteigerungstermin nicht bieten werden. Auch wenn die Eltern nicht bereit sein sollten, ihrer Tochter Verfahrenskosten vorzuschießen, schließt das ihr Interesse an einem Rückerwerb der ihnen ehemals gehörenden Wohnung durch Abgabe eines Gebots in einem Versteigerungstermin nicht aus.

Für eine Vollstreckung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das Verfahren insgesamt, sondern immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte und ziele zu gewähren. Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe zu entsprechen, dass Prozesskostenhilfe für die Verfahrensschritte bis zur Durchführung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil nach dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begründete Aussicht dafür besteht, dass in einem zweiten Termin ein zulässiges Gebot abgegeben werden wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2011 – V ZB 177/10

Teileigentum an einem Grundstück in der Insolvenzmasse

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Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.

Der Insolvenzverwalter kann nach § 165 InsO die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben und gemäß § 172 ZVG aus eigenem Recht – ohne einen Vollstreckungstitel – die Zwangsversteigerung beantragen.

Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil jedoch nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 InsO i.V.m. § 172 ZVG auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben.

Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB gemäß § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteigerung durchführen lassen.

Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolvenzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfremden Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff. ZVG) zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO die Teilung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Diese Vorschrift knüpft daran an, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners (einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 InsO) erfasst, der Anteil des Dritten an dem gemeinschaftlichen Gegenstand dagegen der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegt. Da über das Grundstück insgesamt nach § 747 Satz 2 BGB nur die Teilhaber gemeinschaftlich verfügen können, ist der Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung eines aussonderungsberechtigten Miteigentümers zu einer solchen Verfügung auch nicht befugt.

Aus der klarstellenden Bestimmung in § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, dass zwischen dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und dem Verfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterschieden werden muss. Entsprechendes gilt für die diesen Zwecken dienenden Verfahren der Insolvenzverwalterversteigerung nach §§ 172 ff. ZVG und der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG.

Eine Teilungsversteigerung, die der Insolvenzverwalter in Ausübung der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnisse des Schuldners als Miteigentümer betreiben kann, ist allein nach den für sie geltenden Bestimmungen durchzuführen. Das geringste Gebot ist nach § 182 ZVG festzustellen. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden. Die den Miteigentumsanteil des Schuldners mitbelastenden dinglichen Rechte wären danach als nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen. Eine von dem Beteiligten zu 1 betriebene Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG hätte daher zur Folge, dass der eingetragene Nießbrauch bestehen bliebe. Da dies von dem Beteiligten zu 1 ausdrücklich nicht gewollt ist, hat das Beschwerdegericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass keine Teilungsversteigerung beantragt worden ist. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.

Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters über das gesamte Grundstück lässt sich auch nicht aus § 174a ZVG herleiten. Die Vorschrift über die abweichende Feststellung eines geringsten Gebots, bei dem nur die den Ansprüchen des Insolvenzverwalters nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden, gibt dem Insolvenzverwalter nicht das Recht, ein Grundstück unter Einschluss eines nicht zur Masse gehörenden Miteigentumsanteils zur Versteigerung zu bringen, um so den zur Insolvenzmasse gehörenden Miteigentumsanteil auch dann verwerten zu können, wenn sich andernfalls kein Bieter fände. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass sich aus Sinn und Zweck der Norm etwas anderes ergebe, kann nicht beigetreten werden.

Richtig ist allein der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, dass § 174a ZVG es dem Insolvenzverwalter ermöglichen soll, auch hoch belastete Grundstücke zur Versteigerung zu bringen. Dies wird dadurch verwirklicht, dass der Insolvenzverwalter bei Ausübung des Rechts nach § 174a ZVG die Stellung eines bestrangigen Gläubigers erhält, mit der Folge, dass bei einem Zuschlag auf ein nach § 174a ZVG abgegebenes Meistgebot alle dinglichen Rechte am Grundstück erlöschen.

Die Rechtsbeschwerde zieht daraus jedoch zu Unrecht den Schluss, dass es einem Insolvenzverwalter allgemein möglich sein soll, im Interesse der Insolvenzgläubiger eine Versteigerung durchführen zu lassen, bei der die dinglichen Rechte am Grundstück – wegen der mit der Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG verbundenen Einschränkung des Deckungs- und Übernahmegrundsatzes – erlöschen. Dem steht bereits entgegen, dass das Recht des Insolvenzverwalters, ein Ausgebot nach § 174a ZVG zu verlangen, voraussetzt, dass die Versteigerung mithaftende bewegliche Gegenstände erfasst und daher ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, begründet ist. Der Insolvenzverwalter muss – wie ein Gläubiger, der die Feststellung eines abweichenden geringsten Gebots nach § 174 ZVG beantragt – ein Recht auf Befriedigung wegen dieses Anspruchs aus dem zu versteigernden Grundstück haben. Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG ist es mithin, dem Insolvenzverwalter die Durchführung einer Versteigerung zu ermöglichen, die dessen Anspruch auf Ersatz der Feststellungskosten aus der Insolvenzmasse gewährleistet. Die Inhaber der von einem Erlöschen bedrohten Rechte können den Verlust ihrer Rechte durch Ablösung des Anspruchs des Insolvenzverwalters entsprechend § 268 BGB vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist für eine sinngemäße Anwendung des § 174a ZVG von vorneherein kein Raum, wenn Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Ersatz der Feststellungskosten überhaupt nicht in Betracht kommen. So ist es jedoch, wenn der Gegenstand der Versteigerung nicht zur Insolvenzmasse gehört und es daher an dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO überhaupt fehlt, an das dessen Ansprüche auf Ersatz seiner Kosten anknüpfen. Eine Vorschrift, welche Kostenerstattungsansprüche des Insolvenzverwalters aus der Ausübung seiner auf die Insolvenzmasse bezogener Rechte im Versteigerungsverfahren sichern soll, kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht Grundlage für eine Erweiterung seiner Verwertungsbefugnisse auf einen der Aussonderung unterliegenden Miteigentumsanteil sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZB 181/11


Die Kosten der Teilungsversteigerung in der Einkommensteuererklärung

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Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.

Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und –ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten– sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Teilungsversteigerungskosten als Werbungskosten

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das heißt, durch sie veranlasst sind. Daran fehlt es z.B., soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind.

Nach diesen Maßstäben sieht der Bundesfinanzhof keinen Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung des Grundstücks, dessen Teilungsversteigerung beantragt wurde, besteht nicht. Denn die Teilungsversteigerung zielte zunächst darauf ab, die Vermietungstätigkeit des Klägers zu beenden. Die rein hypothetische Annahme, er könnte letztlich als möglicher Käufer das Alleineigentum an dem Grundstück in T erwerben, vermag einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen künftigen Einnahmen nicht zu begründen. Ferner war allein die persönliche Entscheidung des Klägers das auslösende Moment für den Aufwand, dass ihm eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht zumutbar erschien und er eine gütliche Entscheidung nicht abwarten wollte. Da deshalb allein die private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) Ursache für den Aufwand war, darf er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abgezogen werden.

Ein Zusammenhang des durch den Antrag auf Teilungsversteigerung verursachten Aufwands mit den aus der Eigentumswohnung in B erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht ebenfalls nicht. Es mag offenbleiben, inwieweit die Vereinbarung im Scheidungsverfahren zu Anschaffungskosten des Klägers in Bezug auf diese Wohnung führte. Denn er hat die Teilungsversteigerung über das Grundstück ja nicht angestrengt, um das Alleineigentum an der Eigentumswohnung in B zu erlangen, sondern weil er eine gütliche Einigung im Scheidungsverfahren, zu der es schließlich kam, nicht abwarten wollte. Das hat mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B aufgrund der Vereinbarung im Scheidungsverfahren vom 12.01.des Streitjahres nichts zu tun.

Schließlich eröffnet auch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum nachträglichen Schuldzinsenabzug keinen Werbungskostenabzug der Prozess- und Anwaltskosten. Maßgeblich für die Gewährung eines nachträglichen Schuldzinsenabzugs ist die Überlegung, dass der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch eine Veräußerung der Immobilie nicht automatisch unterbrochen wird, sondern in bestimmten Fallgestaltungen (anteilig) fortbestehen kann. Im Gegensatz hierzu sind die Aufwendungen, um die es hier geht, ausschließlich veranlasst durch die auf einer privaten Motivation beruhende Entscheidung, die bisher bestehende, dem Zweck der Einkünfteerzielung dienende Gemeinschaft aus Gründen der (Un-)Zumutbarkeit aufzulösen und die Einkünfteerzielung zu beenden. Der Kläger kann sich daher schon nicht auf einen ursprünglich bestehenden, einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang berufen; auf die Frage, ob und ggf. inwieweit ein solcher an einem Surrogat fortbestehen könnte, kommt es überhaupt nicht an.

Teilungsversteigerungskosten als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten nicht in den Zwangsverbund fallender familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Eheleute sind in ihrer Entscheidung frei, wie sie ihre Verhältnisse untereinander güterrechtlich regeln. Deshalb stellen auch Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet. Dem folgt auch der Bundesfinanzhof. Die Aufwendungen sind nicht zwangsläufig. Die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen können auch ohne Zivilprozess getroffen werden. Darunter fällt auch die vermögensmäßige Auseinandersetzung des Klägers mit seiner früheren Ehefrau über das Grundstück in T.

Die durch den Antrag auf Teilungsversteigerung entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind auch nicht unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aus der Entscheidung des BFH in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 folgt nicht, sämtliche Kosten von Verfahren, bei dem ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren. Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten ergibt sich für den VI. BFH daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss.

Der Bundesfinanzhof muss nicht entscheiden, ob er dieser Prämisse zustimmen könnte. Selbst wenn er das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs anwenden würde, fehlte es im Streitfall bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Für den hier streitigen Antrag auf Teilungsversteigerung ergibt sich dazu Folgendes: Zwar muss der Steuerpflichtige nach § 753 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zwangsversteigerung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) beantragen, für die das Amtsgericht mit der Folge zuständig ist (§§ 180, 1 ZVG), dass Gerichtskosten notwendigerweise anfallen. Ob diese Aufwendungen damit aber stets zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind, kann hier unerörtert bleiben. Denn der Kläger war nicht gezwungen, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Er konnte sein Recht auch ohne Zwangsversteigerung durchsetzen, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen schon aus diesem Grund nicht zwangsläufig waren. Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, hätte der Kläger die vermögensmäßige Auseinandersetzung –wie auch geschehen– im Zuge des Scheidungsverfahrens als Folgesache verlangen können. In der Tat kam es hier zu einer gütlichen Einigung über die vermögensmäßige Auseinandersetzung.

Überdies hat der Kläger den Antrag auf Teilungsversteigerung allein aus persönlichen Gründen gestellt, weil ihm eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht zumutbar erschien und er eine mögliche gütliche Einigung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht abwarten wollte. Es entspricht nicht dem Zweck des § 33 EStG, der der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung tragen will, die Allgemeinheit durch die Abziehbarkeit von Gerichts- und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen an einer verfrühten, unabgestimmten und damit vermeidbaren Inanspruchnahme von Gerichten zu beteiligen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2013 – IX R 41/12

Der Zuschlag an den Ex-Ehegatten in der Teilungsversteigerung

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Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort.

Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.

Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand – wie hier – zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.

Der Antragsteller hat in einem solchen Fall einen Anspruch gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen:

Wird der Erlös von dem Ersteigerer ganz oder – wie im vorliegenden Fall als Sicherheitsleistung – teilweise hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.

Auf dieser Grundlage besteht im vorliegend entschiedenen Fall ein Anspruch des Antragstellers auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten hälftigen Erlösanteils. Nach den getroffenen Feststellungen sind die Verfahrenskosten bereits von dem hinterlegten Betrag abgezogen worden und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen. Zudem hat der Antragsteller seinen Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung des rechnerisch auf ihn entfallenden hälftigen Anteils des hinterlegten Betrags einschließlich der insoweit angefallenen Hinterlegungszinsen beschränkt.

Diesem Anspruch kann die Antragsgegnerin auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr behaupteten Ansprüche auf Zugewinnausgleich bzw. aus einem noch gesondert einzuleitenden Haushaltsverfahren entgegenhalten.

Allerdings scheidet entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen aus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen die Antragsgegnerin persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. Da sich die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche auf Zugewinnausgleich und aus einem beabsichtigten Haushaltsverfahren gegen den Antragsteller richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben. Soweit die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 20.02.2008 verneint wird, wird übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Dort wollte der Ehegatte, dem das Grundstück in der Teilungsversteigerung zugeschlagen worden war, wegen des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Berichtigung des Bargebots mit einer gegen seine Ehefrau, der ehemaligen Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks, gerichteten Zugewinnausgleichsforderung aufrechnen. Der Bundesgerichtshof hat die Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung in diesem Fall verneint, weil der Anspruch auf Berichtigung des Bargebots nicht der Ehefrau als ehemaliger Miteigentümerin des Grundstücks allein, sondern der Bruchteilsgemeinschaft ungeteilt zustand.

Die Antragsgegnerin kann sich dennoch gegenüber dem Anspruch des Antragstellers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihr behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen.

Für den Fall, dass ein Teilhaber – wie hier – die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten.

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt auch nichts anderes aus den BGH-Entscheidungen vom 15.11.1989 und vom 17.11.1999. Soweit der Bundesgerichtshof in diesen Verfahren die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass die Bruchteilsgemeinschaften bereits aufgehoben waren und die Beteiligten daher um Freigabeansprüche stritten, die nicht mehr Teil des Aufhebungsverfahrens nach §§ 749 ff. BGB waren.

In dem der BGH-Entscheidung vom 15.11.1989 zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Teilungsversteigerung mehrerer im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke erzielten Resterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt. In einem nachfolgend geschlossenen Vergleich zur Erledigung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Scheidungs- und den Folgeverfahren trafen die Parteien eine Vereinbarung über die teilweise Freigabe der bei den Rechtsanwälten hinterlegten Gelder. Außerdem sollte ein Teilbetrag auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Zustimmung der Ehefrau zur Freigabe des auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrages.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau wegen einer aus dem ehelichen Güterrecht stammenden Forderung deshalb bejaht, weil die Parteien einverständlich den Resterlös aus der Teilungsversteigerung der gemeinsamen Grundstücke bereits aufgeteilt und unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt hatten. Der Bundesgerichtshof ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.

In dem der BGH-Entscheidung vom 17.11.1999 zugrunde liegenden Fall war die Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehörenden Eigentumswohnung bereits durchgeführt und der Versteigerungserlös beim Amtsgericht hinterlegt. In dieser Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses bereits aufgehoben worden war. Ob daran festzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Entscheidend ist, dass der Bundesgerichtshof in der bereits vollzogenen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft den entscheidenden Grund dafür sah, den Anspruch eines früheren Teilhabers auf Zustimmung zur Auszahlung nicht weiter gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.

Für den Fall, dass die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist und der Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass die Auseinandersetzung nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.

Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Antragsgegnerin wegen der von ihr behaupteten güterrechtlichen Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft ist bislang nicht aufgehoben worden.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch einen Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten übertragenen Forderung in Höhe von 118.811,84 € nebst Zinsen in zwei, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehenden Forderungen in Höhe von 59.405,92 € nebst Zinsen bejaht. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Antragsteller bedarf es hierzu nicht.

Zwar ist der Ersteher, dem im Rahmen einer Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt worden ist, nach § 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 2 ZVG grundsätzlich zur Zahlung des vollen Bargebots verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Miteigentümer das Grundstück in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat. Dieser ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung des Meistgebotes um den Betrag zu kürzen, den er im Hinblick auf seine Beteiligungsquote an der Bruchteilsgemeinschaft am Übererlös zu haben glaubt. Obwohl mit der Erteilung des Zuschlags der Zweck der Teilungsversteigerung, das nicht teilbare Versteigerungsobjekt in den teilbaren Erlös umzuwandeln, erreicht ist, muss auch in einem Teilungsversteigerungsverfahren von Amts wegen ein Verteilungstermin angesetzt werden, in dem das Vollstreckungsgericht die zu verteilende Masse feststellt (§ 107 Abs. 1 ZVG), nach § 109 Abs. 1 ZVG die Kosten aus dem Erlös entnommen werden und ein Teilungsplan aufgestellt wird. Diese gesetzlich vorgegebene Verfahrensweise verlangt, dass das Bargebot in vollem Umfang berichtigt wird und spätestens im Verteilungstermin zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 ZVG).

Hat der Ersteher entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht oder nicht vollständig entrichtet, wird gemäß § 118 Abs. 1 ZVG der Teilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher des Grundstücks auf Zahlung des Meistgebots in Höhe eines etwaigen Erlösüberschusses auf die ehemaligen Grundstückseigentümer übertragen wird. Insoweit hat die Entscheidung jedoch nur deklaratorische Bedeutung, weil die Forderung schon seit dem Zuschlag der aus den ehemaligen Miteigentümern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustand. Die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht auch die übertragene Forderung gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.

Die zunächst an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich also an der Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses fort, so dass es weiterer Schritte bedarf, um die Bruchteilsgemeinschaft endgültig aufzuheben. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird. Mit der Aufteilung des Erlöses ist die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben.

Die Aufhebung der an der Forderung gegen den Ersteher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann jedoch auch in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Art und Weise herbeigeführt werden, indem der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert hat, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erlösanteil bereitstellt und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlangt.

Nach § 749 Abs. 1 BGB kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 Satz 1 BGB). Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine in Natur teilbare Leistung i. S. v. § 752 BGB dar. Besteht an einer Forderung eine Bruchteilsgemeinschaft, führt dies allerdings dazu, dass – jedenfalls im Außenverhältnis – eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vorliegt, weil die Forderung gemäß § 432 BGB nur den Teilhabern als Gesamtgläubigern gemeinschaftlich zusteht. Die Aufhebung dieser Bruchteilsgemeinschaft hätte danach gemäß §§ 753, 754 BGB durch gemeinschaftliche Einziehung oder durch Verkauf der Forderung und anschließende Verteilung des Erlöses zu erfolgen. Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftlichen Forderung geht nach zutreffender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor. Da die Forderung auf Zahlung des Ersteigerungserlöses jedenfalls dann in Natur teilbar ist, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind, keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr bestehen und die Beteiligungsquoten der Teilhaber feststehen, richtet sich im vorliegenden Fall die Aufhebung der an dieser Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach § 752 Satz 1 BGB.

Gegenstand des Anspruchs nach § 749 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die für die Herbeiführung der Gemeinschaftsaufhebung geschuldete Leistung. Der Teilhaber einer an einer Geldforderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann daher von den anderen Teilhabern die für die Auseinandersetzung erforderlichen Mitwirkungshandlungen verlangen, die in deren Zustimmung zu einer Teilabtretung der Forderung gemäß § 398 BGB bestehen.

Ist gewährleistet, dass der andere Teilhaber den auf ihn entfallenden Erlösanteil erhält, wird auf diese Weise die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft lediglich vereinfacht, ohne dass berechtigte Interessen des anderen Teilhabers beeinträchtigt werden. Steht – wie hier – die Beteiligungsquote des anderen Teilhabers fest, steht ihm auch nur ein dieser Quote entsprechender Anteil am Versteigerungserlös zu. Diesen Anteil erhält er, wenn er die Zustimmung zur Aufteilung der übertragenen Forderung nur erteilen muss, wenn sichergestellt ist, dass ihm ein entsprechender Geldbetrag auch zufließt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die vom Beschwerdegericht ausgesprochene ZugumZugVerurteilung erreicht.

Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse des anderen Teilhabers daran, dass der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst das Meistgebot vollständig zahlt, besteht nicht. Denn auch nach der gemeinsamen Einziehung der Forderung gemäß § 432 BGB könnte er nur einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an dem Übererlös verlangen. Gleichzeitig müsste er seinerseits der Auskehrung des Anteils am Übererlös an den bisherigen Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zustimmen.

Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung berücksichtige nicht das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn das Bargebot vollständig entrichtet worden wäre, könnte die Antragsgegnerin gegenüber anderen Gläubigern des Antragstellers keine bevorrechtigte Befriedigung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erreichen. Gemäß § 756 BGB werden aus dem erzielten Versteigerungserlös nur solche Forderungen der Teilhaber bevorrechtigt befriedigt, die sich auf die Gemeinschaft gründen. Güterrechtliche Ansprüche als von der Gemeinschaft unabhängige, auf einem anderen Rechtsgrund beruhende, Forderungen gegen den anderen Teilhaber sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann daher zur Durchsetzung von güterrechtlichen Ansprüchen nur im Rahmen der allgemeinen – auch den anderen Gläubigern des ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden – vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten auf den Anteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten am Übererlös zugreifen. Das damit verbundene Risiko, den güterrechtlichen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen.

Im Hinblick darauf ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst den Übererlös vollständig an die Bruchteilsgemeinschaft leisten soll, um bei der anschließenden Teilung sofort wieder den auf ihn entfallenden Anteil am Erlös zurückzuerhalten. Der Ersteigerer wäre sonst gezwungen, den vollständigen Erlös, gegebenenfalls im Wege der Fremdfinanzierung, aufzubringen, obwohl der andere Teilhaber letztlich nur einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil verlangen kann und der Ersteher den auf ihn entfallenden Erlösanteil sofort wieder zurückerhalten würde.

Danach hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller zu Recht einen Anspruch auf Zustimmung zur Teilung der den Beteiligten übertragenen Forderung zuerkannt. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beteiligungsquote zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Verfahrenskosten wurden bereits aus der vom Antragsteller hinterlegten Sicherheitsleistung entnommen und Gemeinschaftsverbindlichkeiten bestehen nicht. Der Antragsteller hat den Betrag, der der Antragsgegnerin an dem erzielten Übererlös nebst Zinsen zusteht, auf einem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten zur Auszahlung an die Antragsgegnerin bereitgestellt. Im Hinblick darauf ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an einer Einziehung der gesamten Forderung durch die Bruchteilsgemeinschaft besteht und sie daher ihre Zustimmung zur Teilabtretung der übertragenen Forderung nicht verweigern kann.

Wie oben bereits ausgeführt, kann die Antragsgegnerin ihre Mitwirkung an der Teilabtretung der übertragenen Forderung auch nicht im Hinblick auf die ihr möglicherweise zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsansprüche verweigern. Gegen den auf §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB beruhenden Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der an der gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht mit gemeinschaftsfremden Forderungen begründet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 333/12

Teilungsanordnung des Erblassers – und die Teilungsversteigerung

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Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG grundsätzlich entgegen. Der begünstigte Miterbe kann gegen die Teilungsversteigerung im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 ZPO analog vorgehen. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden und berechtigte Interessen des begünstigten Miterben nicht entgegen stehen.

In erster Linie steht der Versteigerung entgegen, dass sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht.

Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 S. 1 BGB führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben. Sie ist für alle Miterben verbindlich und ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan. Sie geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor. Insbesondere schließt sie die Befugnis der weiteren Miterben aus, zwangsweise die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks gem. § 180 ZVG zu betreiben.

Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es aufgrund von Treu und Glauben möglich sein muss, einen Nachlassgegenstand unter Abweichung von der Teilungsanordnung und gegen den Willen des begünstigten Erben zu veräußern, und zwar dann, wenn ein schwerer Schaden vom Nachlass abgewendet werden muss. Ein solcher Sonderfall ist etwa denkbar, wenn die Teilungsversteigerung der einzige Weg ist, um eine Nachlassinsolvenz abzuwenden und der begünstigte Erbe keinen vernünftigen Grund anführen kann, der es rechtfertigen könnte, das ihm zugewandte Grundstück zu schonen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die einen solchen Sonderfall begründen könnten, ist aber der Miterbe, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, dass er sich über die Teilungsanordnung des Erblassers zu Lasten des begünstigten Miterben hinwegsetzen kann.

Daneben verstößt die durchfürhung der Teilungsversteigerung auch gegen § 2042 BGB. Die Möglichkeit, die Versteigerung von Nachlassgrundstücken zu betreiben, steht dem Miterben nur als Ausfluss seines Rechts auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB zu. Grundvoraussetzung ist, dass die Versteigerung die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt. Bei Zweifeln darüber, ob eine Gesamt- oder Teilauseinandersetzung bezweckt wird, kann ausnahmsweise im Betreiben der Zwangsvollstreckung selbst das Betreiben der Gesamtauseinandersetzung gesehen werden, sofern die Versilberung eines Nachlassgegenstands den ersten Schritt auf Herbeiführung der Gesamtauseinandersetzung bildet.

Vorliegend betreibt der Miterbe jedoch derzeit nicht die Gesamtauseinandersetzung. Er legt es gerade nicht darauf an, alle unteilbaren Nachlassgegenstände zu Geld zu machen. Er will nur einen einzelnen Nachlassgegenstand veräußern. Dabei würde er noch nicht einmal den Zugriff auf den Versteigerungserlös erhalten. Der Erlös würde in den Nachlass fallen. Da die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zusteht, wäre damit noch nicht einmal klar, dass der Erlös zu dem Zweck verwendet wird, den sich der betreibende Miterbe vorstellt.

Zwar kann ausnahmsweise auch eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben zulässig sein. Erforderlich ist dabei aber, dass besondere Gründe hierfür vorliegen und der widersprechende Miterben keine berechtigten Interessen gegen die Teilauseinandersetzung geltend macht. Darlegen und beweisen muss diesen Ausnahmetatbestand derjenige, der Rechte hieraus ableitet. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Bindungswirkung der Teilungsanordnung Bezug genommen werden. Das sich aus Teilungsanordnung ergebende berechtigte Interesse der übrigen Miterben gegen die Versteigerung überwiegt. Da andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die alle Miterben gleichmäßig belasten, besteht kein Grund dafür, dass die Miterben einer Teilauseinandersetzung in der angestrebten Form zustimmen müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. Februar 2014 – 12 U 144/13

Der gepfändete MIteigentumsanteil – Teilungsversteigerung trotz Insolvenzeröffnung

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Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.

Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die Pfändung behält ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, sofern außerhalb der vom Eröffnungsantrag an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist erfolgt ist. Die zuvor bereits eingetragene Sicherungshypothek hat dagegen mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils.

Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 88 InsO, nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt – wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt – nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken. Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt.

Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2014 – IX ZB 67/13

Schwiegerelternschenkungen – und die Verjährung ihrer Rückforderung

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Unter welchen Voraussetzungen können Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen? Und binnen welcher Frist verjähren diese Rückforderungsansprüche? Mit diesen Fragen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich Tochter und Schwiegersohn, der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater seiner Tochter Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat diese ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Lampertheim hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. Dabei haben sich sowohl das Amtsgerichts Lampertheim wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12 2009 eingetreten sei.

Dem hat nun der Bundesgerichtshof widersprochen, die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben und die Sache auf die Rechtsbeschwerde der Tocher hin an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück verweisen:

Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Frankfurt bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt – nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

Die in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld – und ihre teilweise Ablösung

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Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen.

Im Ausgangspunkt hat die Grundschuldgläubigerin ihre treuhänderischen Pflichten aus der Sicherungsabrede mit dem ehemaligen Grundstückseigentümer als Sicherungsgeber verletzt. Dies folgt für den Bundesgerichtshof aber nicht daraus, dass sie die Zwangsvollstreckung ohne ersichtlichen Grund aus der nachrangigen Grundschuld betrieben hat. Ein solches Vorgehen stand ihr als Grundschuldgläubigerin frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Ebenso frei stand es ihr, die interne Absprache mit dem Ersteher zu treffen, die für die hieran nicht beteiligte Sicherungsgeberin (die ehemalige Eigentümerin) keine Bindungswirkung entfaltete und deshalb im Verhältnis zu dieser nicht pflichtwidrig war. Gegen die Sicherungsabrede hat die Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) vielmehr dadurch verstoßen, dass sie nach dem Zuschlag die Löschungsbewilligung hinsichtlich der erstrangigen Grundschulden erteilte, obwohl die Zahlung unter dem Nennbetrag lag. Infolgedessen ist sie ihrer Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht nachgekommen.

Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, auch wenn sie – wie hier – als Sicherung für eine solche Forderung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger weiterhin zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Aufgrund des Sicherungsvertrags hat der Sicherungsgeber (hier die Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin)) dann einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, der sich auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht richtet.

Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld – einschließlich ihres nicht valutierten Teils – als bestehenbleibendes Recht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) von dem Ersteher übernommen, haftet dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten Versteigerungserlöses. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingliche Haftung des Erstehers ohne Bedeutung.

Löst der Ersteher die bestehen gebliebene Grundschuld in voller Höhe ab, geht sie kraft Gesetzes auf ihn über (§§ 1142, 1143 BGB analog). Den erzielten Erlös muss der Grundschuldgläubiger – seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag entsprechend – zunächst auf die gesicherte Forderung verrechnen. Im Hinblick auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld tritt an Stelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld nunmehr der verbleibende “Übererlös”, den der Grundschuldgläubiger an den Sicherungsgeber auskehren muss. Hierdurch wird ausgeglichen, dass der bar zu zahlende Teil des Versteigerungserlöses um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war.

Zahlt der Ersteher des Grundstücks dagegen – wie hier – zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, wird die Grundschuld nur in Höhe der Zahlung zur Eigentümergrundschuld des Erstehers. Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber – an der es hier fehlt – nicht bewilligen; es ist unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine persönlichen Forderungen hinausgehenden Grundschuldbetrag selbst geltend zu machen und den Übererlös sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. Jedenfalls kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld beanspruchen, die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Auskehrung des Übererlöses als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen Rückgewähranspruch darf der Grundschuldgläubiger nicht vereiteln, indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2011. Zwar heißt es dort, der Gläubiger genüge seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag, indem er die Grundschuld in der Weise verwerte, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Dies betraf aber ausschließlich die Verpflichtung des Gläubigers, nicht valutierte dingliche Zinsen anzumelden. Eine solche Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Fallkonstellationen verneint. Zur Begründung hat er in hypothetischer Betrachtung darauf abgestellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bestenfalls zukommen, wenn die Rückgewähr der Grundschuld zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum führt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht auf die Grundschuldzinsen, da das Grundpfandrecht gemäß § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. für Rückstände von Zinsen erlischt.

Hier geht es dagegen um den Nennbetrag des dinglichen Rechts. Insoweit treffen die auf nicht valutierte Grundschuldzinsen bezogenen Überlegungen schon im Ansatz nicht zu. Denn die Grundschuld selbst muss nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückgewährt werden. Deshalb steht ihr Nennbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis (durch Schuldtilgung oder als Übererlös) vollständig dem Sicherungsgeber zu. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Übernahme der bestehen gebliebenen Grundschulden – wie ausgeführt – Teil des von dem Ersteher geschuldeten Versteigerungserlöses und damit ein Surrogat für das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum an dem versteigerten Grundstück ist.

Hiernach hat die Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) die Rückgewähr der Grundschulden im Hinblick auf deren restlichen Nennbetrag schuldhaft unmöglich gemacht und ist dem Grunde nach gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre.

Allerdings kann der Einwand des Schädigers, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Seine Erheblichkeit richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten liegen jedoch nicht vor.

Rechtswidrig war – wie ausgeführt – die Erteilung der Löschungsbewilligungen, nicht aber die Vollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld als solche. Daher kann die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden schon im Ausgangspunkt nicht als rechtlich beachtliches Alternativverhalten herangezogen werden. Die Handlungsalternative zu der Erteilung der Löschungsbewilligungen war die Geltendmachung des Nennbetrags und Auskehrung des Übererlöses bzw. die Abtretung des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschulden. Hierbei wäre der Schaden jeweils nicht entstanden; die Abrede mit dem Ersteher muss die Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) nicht gegen sich gelten lassen.

Darüber hinaus wäre der Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) durch die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden kein Schaden im Rechtssinne entstanden. Eine solche Vorgehensweise wäre für sie zwar vermutlich wirtschaftlich weniger vorteilhaft gewesen, weil ein geringerer Versteigerungserlös und infolgedessen kein oder ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. Hierin liegt aber kein Vermögensschaden, auf den die Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stützen könnte. Grund hierfür ist, dass die erstrangigen Grundschulden bei dieser Vorgehensweise nicht Teil des geringsten Gebots gewesen wären (§ 44 Abs. 1 ZVG). Da sie als gesetzlich vorgeschriebene Folge des Zuschlags erloschen wären (§ 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hätte der Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) keine Vermögensposition mehr zugestanden, die beeinträchtigt werden konnte.

Die Sicherungsgeberin (die ehemalige Eigentümerin) hat auch keinen Vorteil erlangt, der bei der Ermittlung des Schadens nach der Differenzmethode zu berücksichtigen sein könnte, also bei einem rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen der Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Sicherungsabrede gehabt hätte. Die Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass die Nichterfüllung des Vertrags zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat. Schon daran fehlt es, weil die Löschung der Grundschulden die mit Erteilung des Zuschlags entstandene Vermögenslage der Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) verschlechtert und keine Vorteile bewirkt hat. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, muss die Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) sich an den von ihr selbst herbeigeführten Versteigerungsbedingungen und damit an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen, der das Bestehenbleiben der Rechte zur Folge hatte. Hierdurch ist der von dem Ersteher geschuldete Versteigerungserlös erzielt worden, der – wie ausgeführt – Surrogat für das versteigerte Grundstück ist. Die wirtschaftlichen Folgen ihrer internen Absprache mit dem Ersteher hat die Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) zu tragen.

Zwar kann die Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von dem Nennbetrag ausgehen, da es sich um werthaltige erstrangige Rechte handelt. Anders als die Ex-Grundstückseigentümerin (Sicherungsgeberin) meint, kann aber nicht ohne weiteres das gesamte Bargebot zu dem Nennbetrag addiert und der Schaden sodann durch Abzug der persönlichen Forderungen ermittelt werden. Denn das Berufungsgericht hat – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt, wie sich das Bargebot zusammensetzte und wie der Versteigerungserlös verteilt worden ist.

Der Überschuss ergibt sich gemäß § 109 ZVG erst nach Abzug der Kosten des Verfahrens. Ferner stehen bei der Zuteilung berücksichtigte, angemeldete Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 10 Abs. 2 ZVG) der Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) zu. Diese Positionen müssen bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben.

Im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Bargebot der Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) zugeflossen ist. Zwar wird das geringste Bargebot Zinsen auf die der Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) zustehenden erstrangigen Grundschulden enthalten haben (vgl. § 49 Abs. 1, § 12 Nr. 2 ZVG). Maßgeblich ist aber, in welcher Höhe der Versteigerungserlös der Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) zugeteilt worden ist. Dies hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Zuteilungen an andere Gläubiger erfolgt sind. In Betracht kommen insbesondere etwaige angemeldete Ansprüche der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG, die gegenüber den Rechten der Grundschuldgläubigerin (Sicherungsnehmerin) Vorrang genießen und daher ggf. sowohl im geringsten Gebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) als auch bei der Verteilung berücksichtigt werden mussten (vgl. § 109 Abs. 2 ZVG).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2016 – V ZR 285/14

Teilgungsversteigerung bei der GbR – und das Veräußerungsverbot

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Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat. Die … 

Die ehemals gemeinsame Ehewohnung in der Teilungsversteigerung – und die Anrechnung familienrechtlicher Ansprüche

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c)) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden.

Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung.

Dem Anspruch auf Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen kann der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Stuttgart erkannt, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet. Der von der Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Anteils am hinterlegten Erlös ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen den Antragsgegner persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Ehefrau richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Ehefrau während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB iVm § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären.

Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Teilhaber wie hier die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung. Das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall nicht aufgehoben ist. Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen oder sonstigen familienrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten.

Danach hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem Anspruch der Ehefrau den von ihm behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung nicht entgegenhalten kann.

Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt.

Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Regelung ist es, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit zu kompensieren. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. So ist die Vorschrift auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt.

Steht die Ehewohnung wie im vorliegenden Fall im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren.

Soweit der Antragsgegner einen Nutzungsersatzanspruch gegen die Ehefrau für die Zeit des Getrenntlebens geltend macht, handelt es sich daher um einen familienrechtlichen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten wurzelt und daher ebenfalls dem Anspruch der Ehefrau weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden kann.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Stuttgart ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners und eine Berechtigung zur Aufrechnung auch insoweit verneint, als dieser von der Ehefrau Ersatz für die alleinige Nutzung der Ehewohnung in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung begehrt.

Der Berücksichtigung dieses Anspruchs stünde allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.

Denn nach der Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich ein möglicher Vergütungsanspruch des Ehegatten, der aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, nach § 745 Abs. 2 BGB, weil § 1568 a BGB keine Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung enthält. Anders als beim Nutzungsersatzanspruch während der Trennungszeit nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich hierbei nicht um einen besonderen familienrechtlichen Anspruch. Ihm liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Bruchteilsgemeinschafter eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Eine solche kann auch darin bestehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Daher wurzelt dieser Anspruch im Recht der Bruchteilsgemeinschaft und könnte deshalb grundsätzlich dem Aufhebungsverlangen der Ehefrau nach §§ 749, 753 BGB entgegengehalten werden.

Dem weichenden Ehegatten steht eine Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch nur ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neu- regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit auch verlangt. Der in dem Familienheim verbliebene Ehegatte soll sich durch das rechtzeitige und deutliche Verlangen nach einer Vergütung auf die damit verbundene wirtschaftliche Belastung einstellen und die Entscheidung treffen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung einer Vergütung weiter alleine nutzen will.

Im vorliegenden Fall fehlt es nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung an einem hinreichend deutlichen Verlangen des Antragsgegners auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Auszug des Antragsgegners aus dem Familienheim im April 2009 keine Kommunikation mehr stattgefunden hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Auch dem vom Antragsgegner eingeleiteten Mahnverfahren lässt sich kein hinreichend deutliches Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung entnehmen.

Soweit der Ehemann die Auffassung vertritt, vertritt, aus dem Sachvortrag der Beteiligten ergebe sich gerade nicht, dass nach Rechtskraft der Scheidung kein Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung erhoben worden sei, verkennt er die maßgebliche Verteilung der Darlegungslast. Das deutliche Verlangen des weichenden Ehegatten nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie ist Voraussetzung für einen Nutzungsersatzanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner wäre daher nach den allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungs- last verpflichtet gewesen, zu dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung schlüssig vorzutragen. Dass er einen solchen Vortrag gehalten hat, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht.

Schließlich steht dem Antragsgegner auch im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Soweit der Antragsgegner von der Ehefrau Erstattung der von ihm nach seinem Auszug gezahlten Nebenkosten verlangt, handelt es sich um Positionen, die während der Trennungszeit im Rahmen der Bemessung der Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB berücksichtigt werden können und nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 745 Abs. 2 BGB einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie bedurft hätten, für die es bereits an einem entsprechenden Verlangen fehlt. Der Antragsgegner kann daher auf diese Ansprüche aus den gleichen Gründen wie auf die entsprechenden Nutzungsersatzansprüche selbst ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen.

Die übrigen vom Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche beziehen sich auf eine weitere Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten stand, auf Zahlungen für einen Sparvertrag und eine Lebensversicherung sowie auf Nutzungsersatz für ein Kraftfahrzeug. Diese Ansprüche sind sämtlich gemeinschaftsfremd und können daher dem Anspruch der Ehefrau aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB ebenfalls weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2017 – XII ZB 137/16

Teilungsversteigerung – und die Hinterlegung des Übererlöses

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Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.

Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft.

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgt durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand wie hier zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.

Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben worden.

Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses. Der Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann. Die Teilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung.

Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Über den hinterlegten Betrag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist. Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös. Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teilhabers an ihn ausgekehrt werden (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NHintG).

Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt. Da die Hinterlegungsstelle den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös dann nur nach Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung an diesen allein auskehren darf (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NHintG), ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben.

Diese Erwägungen zeigen, dass allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft führt. Soweit der Bundesgerichtshof in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat, hält er daran nicht fest.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht angenommen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Erlöses noch nicht aufgehoben ist. Die Beteiligten haben eine Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses bislang nicht erzielt, weshalb die Miteigentümerin im vorliegenden Verfahren gerade die Verpflichtung des anderen Miteigentümers zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2017 – XII ZB 137/16

Teilungsversteigerung – und der gepfändete Miteigentumsanteil

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Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

§ 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

Ein Gläubiger kann die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer des Grundstücks auch dann nicht verhindern, wenn er das Recht des Schuldners, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für sich pfändet. Die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses verhindert einen Antrag nach § 180 ZVG nicht.

Der Drittwiderspruchsantrag des Pfändungsgläubigers ist zulässig. Die Partei, die den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiellrechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach § 771 ZPO verfolgen. Insoweit genügt es für die Zulässigkeit des Drittwiderspruchsantrags, dass der Antragsteller behauptet, ihm stünde aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses ein entsprechendes Recht zu. Allerdings ist ein solcher Antrag des Pfändungsgläubigers unbegründet:

Pfändet ein Gläubiger die Ansprüche eines Schuldners auf Aufhebung der an einem Grundstück bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen, verstößt der Antrag des Schuldners, die Teilungsversteigerung durchzuführen, nicht gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Teilungsversteigerung dient dem Ziel, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der die Ansprüche aus §§ 749 ff, 751 ff BGB pfändende Gläubiger verfolgt das gleiche Ziel.

Das Recht des (Bruchteils)Miteigentümers eines Grundstücks, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§§ 741 ff, 1008 BGB), ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO daher auch (allein) nicht pfändbar. Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wovon das Beschwerdegericht ausgeht – jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat.

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn neben der Pfändung der Ansprüche aus der Aufhebung der Gemeinschaft eine Pfändung des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, rechtlich möglich ist, gibt dies dem Antragsteller kein Recht, dem Antrag auf Teilungsversteigerung der Antragsgegnerin entgegenzutreten.

Nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dies ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Hingegen ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht – hier auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung des anteiligen Erlöses – in der Lage, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen. Insoweit ist entscheidend, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Gemeinschaft darauf zielt, den in dem Anteil an der Gemeinschaft liegenden Wert zugunsten des Pfändungsgläubigers zu verwerten. Dies betrifft die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der erfolgten Auflösung der Gemeinschaft, im Streitfall also aus § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Demgemäß hindert eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen. Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft.

Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis – hier das Miteigentum – erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG zu beantragen. Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläubiger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des Erlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzuleiten. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des Erlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können. Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlösüberschuss fort. Die Teilungsversteigerung beeinträchtigt daher dieses Recht des Gläubigers nicht. Eine isolierte Pfändung des Aufhebungsanspruchs ist nicht möglich. Damit trifft das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht zu, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade dazu dient, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Anspruch auf Auskehr des Teilungserlöses zu verwirklichen.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Pfändungsgläubiger ein “vitales Interesse” daran habe, allein zu bestimmen, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objektes durchgeführt werde. Ebensowenig kann sich der Pfändungsgläubiger darauf berufen, dass mit der Pfändung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft das Recht des Miteigentümers aus § 749 BGB blockiert werden soll. Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor.

Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist nach der § 749 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig nicht auf Dauer bestimmt. Die gesetzliche Regelung beruht auf einem jederzeitigen Recht zur Beendigung der beengenden Situation. Nach der gesetzgeberischen Konzeption bestand kein Anlass, das Fortbestehen der Gemeinschaft zu befördern. Die Teilung sei etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes. Auch bei Gemeinschaften, die durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb entstanden sind, rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Teilhaber sich zum Erwerb zusammengeschlossen haben, nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht, sie auch für die Zukunft an die Gemeinschaft zu binden.

Demgemäß dient das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), dazu, dem Teilhaber einen Zugriff auf den in der Gemeinschaft enthaltenen Vermögenswert zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken; gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt hier die Aufhebung der Gemeinschaft – wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist – durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Hierbei stellt das Gesetz darauf ab, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird – zugunsten des Miteigentümers und zugunsten eines etwaigen Gläubigers. Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen einen Miteigentümer, dient das Zwangsvollstreckungsrecht hingegen nicht dazu, den Schuldner zu blockieren und ihn daran zu hindern, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich günstigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu nutzen. Genau dies droht aber regelmäßig einzutreten, sofern – wie im Streitfall – ein Miteigentümer die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Miteigentümer betreibt und dabei versucht, sich auf die Forderungsvollstreckung durch Verwertung des Miteigentumsanteils zu beschränken.

Die Verwertung durch Anteilsveräußerung ist nicht nur unpraktisch, sondern häufig unrentabel. Miteigentumsanteile werden in der Praxis so gut wie nie ersteigert. Interessenten finden sich hierfür in der Regel nicht. Auf diese Weise könnte ein Miteigentümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben. Die alleinige Versteigerung des Miteigentumsanteils birgt daher die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner erheblich geschädigt wird, wenn die Teilungsversteigerung unterbunden wird. Dies ist nicht Zweck der Zwangsversteigerung. Soweit der Pfändungsgläubiger mit der Pfändung auch des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft vor allem sein Interesse verfolgt, die Zwangsvollstreckung auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zu beschränken und damit im Regelfall zu erreichen, dass er selbst diesen Anteil möglichst günstig erwerden kann, ist dies nicht schutzwürdig.

Die Pfändung dienst auch nicht dazu, das Interesse eines pfändenden Miteigentümers am Erhalt der Bruchteilsgemeinschaft zu sichern, damit er weiter die Vorteile der Nutzung genießen kann. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer das Recht zur jederzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Dieses Recht kann nicht durch eine Pfändung unterlaufen werden. Selbst wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, kann gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Beschränkung des Aufhebungsrechts durch eine Pfändung im Interesse des anderen Miteigentümers.

Weiter ist der Antrag eines Schuldners auf Teilungsversteigerung auch deshalb ohne Zustimmung eines etwaigen Pfändungsgläubigers wirksam, weil der Pfändungsgläubiger seinerseits die Verwertung des Bruchteilseigentums des Schuldners im Wege der Forderungszwangsvollstreckung eingeleitet hat. Da der Pfändungsgläubiger in diesem Fall klar zu erkennen gibt, dass er seine Forderung aus dem wirtschaftlichen Wert des Bruchteilseigentums befriedigt haben möchte, besteht kein Bedürfnis mehr, ihn vor einer – die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur vorbereitenden – Teilungsversteigerung zu schützen. Diese ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie im Allgemeinen einen besseren Erlös verspricht als die Versteigerung des Bruchteils.

Aus § 1258 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. § 1258 bildet eine Sondervorschrift für das Pfandrecht am Anteil eines ideellen Bruchteilseigentümers. Dieses ist ein Pfandrecht an einer Sache, kein solches an einem Recht. Nach § 1258 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft im Falle eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache nur vom Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Gemäß § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Pfandgläubiger nach Eintritt der Verkaufsberechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung des Miteigentümers verlangen.

Diese Regelungen sind auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil sowie an dem ihm zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit § 1273 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung auf ein Pfandrecht an Rechten anordnet. Aus § 751 Satz 2 BGB ergibt sich die allgemeine Wertung des Gesetzes, dass der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger stets die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. § 1258 Abs. 2 BGB beruht hingegen darauf, dass der Teilhaber, der seinen Anteil rechtsgeschäftlich verpfändet, damit seine Verfügungsbefugnis im Interesse des Pfandgläubigers einschränkt. Im Vordergrund steht das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers. Hingegen steht bei der Zwangsvollstreckung das Verwertungs- und Befriedigungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund.

Ein Pfändungspfandgläubiger ist daher stets kraft Gesetzes berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; weder bedarf er hierzu der Zustimmung des Miteigentümers noch beschränkt ein Pfändungspfandrecht an dem Bruchteil oder dem Anspruch auf den Teilungserlös die nach § 749 BGB bestehende Befugnis des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Zum Schutz des Pfändungspfandgläubigers tritt in einem solchen Fall dingliche Surrogation ein. Dies gilt auch bei der Pfändung der Ansprüche aus der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Aus dem Zweck der Regelungen über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG ergibt sich, dass diese nicht durch die auf das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen zugeschnittene Bestimmung des § 1258 Abs. 2 BGB eingeschränkt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn ein Pfändungspfandgläubiger die Vollstreckung gegen den Miteigentümer eingeleitet hat. § 1258 Abs. 2 BGB zielt darauf, die Interessen des Pfandgläubigers am Erhalt des Pfandgegenstandes zu sichern. Zeigt der Pfandgläubiger jedoch, dass er seine Forderung befriedigt haben möchte und betreibt er deshalb die Zwangsvollstreckung, besteht kein schützenswertes Interesse des Pfandgläubigers mehr. Ob der Pfändungspfandgläubiger seinerseits ein Interesse am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes hat, ist unerheblich. Bereits § 749 Abs. 1 BGB zeigt, dass ein Interesse eines anderen Teilhabers am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes vom Gesetz generell nicht geschützt wird. Es kommt hinzu, dass es bei der Verhinderung der Teilungsversteigerung dem Pfändungspfandgläubiger in solchen Fällen nicht darum geht, eine – ungünstige – Verwertung des Gegenstandes zu verhindern, sondern lediglich darum, eine gegenüber der bloßen Versteigerung des Bruchteilseigentums typischerweise ertragreichere Teilungsversteigerung des gesamten Gegenstandes zu unterbinden, um auf diese Weise das Bruchteilseigentum möglichst günstig zu erwerben.

Sinn und Zweck der Vollstreckung bestehen nicht darin, dem Pfandgläubiger einen möglichst günstigen Erwerb des Miteigentumsanteils zu ermöglichen, sondern darin, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Ebensowenig ist es Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil, die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer zu verhindern. Eine solche Sichtweise steht in unvereinbarem Gegensatz zu § 749 Abs. 1 BGB und der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass – vorbehaltlich einer Vereinbarung der Teilhaber – jeder Teilhaber einen Anspruch hat, eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der die Teilungsversteigerung beantragenden Miteigentümerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Zwangsversteigerung in ihren Miteigentumsanteil steht dem Antrag auf Teilungsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Die Teilungsversteigerung und die Zwangsversteigerung haben unterschiedliche Beteiligte und Ziele und schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Beschlagnahme nach § 22 ZVG im Rahmen der Forderungsvollstreckung hat zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbotes. Dies steht jedoch einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung hat eine andere Funktion als in der Vollstreckungsversteigerung. Insoweit handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot. Die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren bestimmt die Wirkungen der Beschlagnahme. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Rangfolge zur Frage der Forderungsvollstreckung und der Teilungsvollstreckung. Damit kann die eine nicht durch die andere untersagt werden. Die durch die Beschlagnahme geschützten Interessen des Gläubigers werden aus den zum Pfändungspfandrecht angeführten Gründen nicht berührt.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch hinsichtlich der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht auf § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die sich nach § 864 ZPO richtet; sie erfolgt gemäß § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil richten sich nach den Bestimmungen des ZVG. Danach steht dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger kein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 804 ZPO zu; damit greift auch die Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2017 – IX ZB 98/16

Ansprüche zwischen früheren Ehegatten

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Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.

Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 3 FamFG sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zählen zu den sonstigen Familiensachen auch Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung.

Ordnungskriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst daher Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten über während der Ehe getroffene gemeinsame Dispositionen, sofern die streitigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe stehen.

Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf. Der Begriff des Zusammenhangs hat nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Familiengerichte. So gibt es keine feste zeitliche Grenze, ab der für Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil betreffen, ein Zusammenhang dieser Ansprüche mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe generell verneint werden könnte. Insbesondere setzt § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang der Ansprüche zu Trennung oder Scheidung der Ehe besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zeitliche Abstand zwischen der Ehescheidung und der Anhängigkeit des Verfahrens über Ansprüche stets ohne Bedeutung wäre. Die Gegenauffassung berücksichtigt nicht, dass das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs nur nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu entscheiden ist. Hierbei ist auch der zeitliche Abstand einzubeziehen.

Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Entscheidend ist, ob angesichts des Zeitabstands zwischen der Ehescheidung oder Trennung und der Entstehung des Streits, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass zwar das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch einen kausalen Bezug zur Ehescheidung aufweist, die geltend gemachten Ansprüche jedoch als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen. Hingegen wird der zeitliche Abstand zur Ehescheidung regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung haben, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind.

Nach diesen Maßstäben handelte es sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Trotz des zeitlichen Abstandes von 12 Jahren zwischen Ehescheidung und Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ist der erforderliche Zusammenhang noch gegeben.

Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfassten Ansprüchen. Hierzu kann auch ein Drittwiderspruchsantrag zählen, mit dem ein Ehegatte sich gegen die vom anderen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet. Zwar handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale Gestaltungsklage. Doch kommt es für die Einordnung als sonstige Familiensache darauf an, ob der Streit um die Teilungsversteigerung und das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht einen ausreichenden Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG aufweist.

Der Rechtsstreit hat trotz des langen zeitlichen Abstands einen ausreichenden Bezug zu Trennung und Ehescheidung. Er stellt sich insbesondere nicht als bloßer Konflikt zwischen Pfändungsgläubiger und Miteigentümer ohne familienrechtliche Besonderheiten dar. Die Teilungsversteigerung betrifft die frühere Ehewohnung nebst zugehörigen Tiefgaragenstellplätzen, welche die Beteiligten gemeinschaftlich im Zusammenhang mit der Eheschließung erworben haben. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers haben die Beteiligten nach Trennung und Ehescheidung zunächst über lange Jahre auf außergerichtlichem Weg versucht, eine Lösung für die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die gemeinsame Ehewohnung zu finden. Die Streitigkeiten um die Zwangsversteigerung der früheren Ehewohnung und der zugehörigen Tiefgaragenplätze sind nach den unstreitigen Angaben des Antragstellers ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Entflechtung der durch die Ehe begründeten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beteiligten haben noch in den Jahren 2010 und 2012 andere familiengerichtliche Verfahren eingeleitet. Bei den zugunsten des Antragstellers titulierten Ansprüchen, auf deren Grundlage er unter anderem die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, handelt es sich im wesentlichen um familienrechtliche Ansprüche. Deshalb tritt der zeitliche Abstand in den Hintergrund.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2017 – IX ZB 98/16

Der hinterlegte Geldbetrag – und seine verzögerte Freigabe

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Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte verpflichtet, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts seine unbedingte Zustimmung zu erklären, dass der dort hinterlegte Anteil am zu verteilenden Erlös aus der Teilungsversteigerung an die Klägerin ausgezahlt wird. Dies zu tun hatte der Beklagte jedoch ernsthaft und endgültig verweigert. Er befindet sich seither auch ohne vorangehende Mahnung der Klägerin in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Der Beklagte ist daher in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in zuerkannter Höhe verpflichtet.

Der Beklagte war zwar nicht mit einer Geldschuld, sondern mit der Abgabe einer Freigabeerklärung in Verzug, auf die § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB keine unmittelbare Anwendung findet. Ein Gläubiger hat aber in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht nur für die bis zum 30.04.2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auch für die Neufassungen dieser Norm.

Der Gegenansicht ist zuzugeben, dass auf Grund des vom Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 1 BGB und mit Blick auf dessen gerade auf den Verzug mit einer Geldschuld bezogenen Schutzzweck die Vorschrift nicht auf alle Fälle angewendet werden kann, in denen mittelbar die Verschaffung von Geld geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof hält jedoch daran fest, dass der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes einer Geldschuld gleichzustellen ist. Insoweit besteht eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke. Die von der Gegenansicht aufgegriffenen Bedenken hiergegen erachtet der Bundesgerichtshof für ebenso wenig durchgreifend wie die Überlegungen der Revision, nach der Neufassung des § 288 BGB sei eine die Analogie rechtfertigende vergleichbare Interessenlage nicht mehr gegeben.

Zunächst kann dahinstehen, ob es sich bei § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt (hierauf abstellend Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO; Foerster ZMR 2009, 245, 251 Fn. 80), denn dies stünde jedenfalls hier einer analogen Anwendung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat selbst – wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2006 näher ausgeführt hat – § 288 Abs. 1 BGB für analogiefähig erachtet. Der Regelung liegt seit jeher der Grundsatz zugrunde, dass die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten, deren Vorenthaltung rechtlich als Schaden anzusehen ist, der unabhängig von den Umständen des Einzelfalles mit einem Mindestzinssatz abzugelten ist. Der Gläubiger soll einen Zinsschaden oder einen sonstigen Schaden gerade nicht beweisen müssen. Wenn dem Schuldner statt “einer eigentlichen Geldschuld … z.B. eine deponierte Menge Geldes vorenthalten wird”, könne die Vorschrift zu den Verzugsfolgen bei Geldschulden entsprechend angewendet werden.

Der vom Gesetzgeber nicht in den Blick genommene Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes ist einer Geldschuld gleichwertig. Ob der Anspruch des Gläubigers unmittelbar auf Zahlung gerichtet ist oder auf Herausgabe einer aufgrund eines privatrechtlichen Verwahrvertrags deponierten “Menge Geldes” (wie schon in der Gesetzesbegründung angesprochen) oder – wie hier – auf Freigabe eines bei einer Hinterlegungsstelle im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Hinterlegungsverhältnisses zur Sicherung hinterlegten Geldbetrags, macht wertungsmäßig keinen Unterschied.

Der Freigabeanspruch hat – wie bereits das Reichsgericht entschieden hat – einen Geldbetrag zum Gegenstand. Danach betrifft es lediglich die äußere Form, in der dieser Anspruch verwirklicht werden müsste, dass er nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung zur Auszahlung von Geld geht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Freigabeforderung ihrem Gegenstand nach als gleichartig mit dem Anspruch auf Geldzahlung angesehen und folglich die Aufrechnung für zulässig erachtet. Diese Erkenntnis, die breite Zustimmung erfahren hat, stützt die Gleichstellung des Anspruchs auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB.

Dieser Gleichstellung steht nicht entgegen, dass bei der Freigabe hinterlegten Geldes ein Dritter, der nicht Anspruchsgegner ist, die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrags zu bewirken hat. Zwar kann in diesem Fall der Anspruchsgegner zu keinem Zeitpunkt selbst über das vorenthaltene Geld verfügen. Die Verzugsfolgen des § 288 Abs. 1 BGB greifen aber unabhängig davon, ob der Schuldner vorenthaltenes Geld gewinnbringend verwenden oder sonstige Vorteile daraus ziehen konnte.

Auch hängt die zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags führende Herausgabeanordnung, nachdem sie beantragt worden ist, allein von der Freigabeerklärung ab (vgl. § 22 des hier maßgeblichen HinterlG NRW). Damit wird der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht und die Herausgabe ist anzuordnen (§§ 21, 22 HinterlG NRW). Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem gemäß § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setzte sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort. Der Beklagte war entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts sodann zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Der Klägerin wäre hieraus ein unmittelbar auf Auskehr des nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180, 109 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses gerichteter Anspruch erwachsen. Dass der Beklagte durch die unberechtigte Verweigerung seiner Zustimmung hierzu eine Hinterlegung erforderlich gemacht hat (§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG), mit der Folge, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft am versteigerten Grundbesitz nunmehr an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortsetzte, nimmt dem Anspruch der Klägerin (aus § 749 Abs. 1, § 752 Satz 1 BGB) auf Abgabe der erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Erlösanteils nicht den Charakter einer unmittelbar auf Erhalt des ihr zustehenden Erlösanteils gerichteten Forderung.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Gesetz Regelungen zu Hinterlegungszinsen kennt. Soweit im Rahmen der Teilungsversteigerung das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen war (§ 49 Abs. 2 ZVG), fließen die Zinsen in den anteilig zu verteilenden Übererlös, dessen Auskehr an die Klägerin gerade verzögert wurde. Soweit darüber hinaus zunächst in § 8 der Hinterlegungsordnung vom 10.03.1937 und nach deren Aufhebung durch Gesetz vom 23.11.2007 in den Bundesländern Hessen, Saarland, Hamburg und Niedersachsen der hinterlegte Betrag verzinst wird, ist dies allein darin begründet, dass das hinterlegte Geld in das Eigentum des jeweiligen Landes übergeht. Eine Kompensation des Gläubigers, dem der Betrag während der Dauer der Hinterlegung vorenthalten bleibt, ist damit nicht angestrebt. Ob und inwieweit geleistete Hinterziehungszinsen auf den pauschalierten Schadensersatz des § 288 Abs. 1 BGB anzurechnen sein könnten, bedarf hier keiner Entscheidung, denn solche wurden nicht gezahlt (vgl. § 12 HinterlG NRW).

Die für die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkte haben sich nicht dadurch geändert, dass der Gesetzgeber durch das am 1.05.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000, durch das zum 1.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 und sodann durch das am 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, mit dem die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt wurde, den gesetzlichen Verzugszins erhöht hat. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei keinem der genannten Gesetze die Frage der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes in den Blick genommen hat.

Auch hat sich der Gesetzeszweck nicht grundlegend dadurch gewandelt, dass durch eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen die Zahlungsmoral verbessert werden sollte. Der aufgezeigte Regelungsgehalt des § 288 Abs. 1 BGB wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Seit jeher liegt der Sinn dieser Norm nicht nur in einer abstrakten Entschädigung des Gläubigers für die entbehrte Kapitalnutzung, sondern auch darin, den Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten. Bereits der historische Gesetzgeber hatte erkannt, dass der gesetzliche über dem marktüblichen Zins liegen müsse, zumal auch der Verzugsgläubiger zumeist selbst Schuldner sei und sich die Zinshöhe daher nicht allein an einem entgangenen Kapitalertrag orientieren dürfe.

Die Auffassung, § 288 Abs. 1 BGB sei auf den Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Betrages nicht anwendbar, findet dagegen keine Stütze in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Bereits in seinem Urteil vom 26.04.1979 hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB bejaht konkret für die Bezifferung des Schadens aus schuldhafter Nichtbeschaffung eines langfristigen zinslosen Darlehens- und zur Begründung – wie die Revision selbst einräumt – auf die Nutzungsmöglichkeiten, die Geld bietet und die nach allgemeiner Lebensauffassung einen Vorteil darstellen, der seinerseits Geldwert hat, verwiesen. Im Beschluss vom 15.09.2005 hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten Anspruch aus § 667 Alt. 2 BGB bejaht, obgleich es sich nicht um eine gewöhnliche Geldschuld handle. Er hat dies damit begründet, dass der Geldherausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB bei der Aufrechnung wie eine “normale” Geldschuld behandelt werde, und damit, dass die Höhe des Verzugsschadens und damit das Bedürfnis nach dessen pauschalierter Berechnung nicht davon abhänge, ob der Schuldner die Mittel wirtschaftlich aus seinem eigenen Vermögen aufzubringen hat.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2005 eine unmittelbare Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB und im Urteil vom 05.12 2012 auch eine analoge Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB geprüft und jeweils verneint hat, liegen dem Sachverhaltskonstellationen zugrunde, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind. So ist die Notwendigkeit, einen Zinsschaden bei verweigerter Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen konkret darlegen zu müssen und nicht auf § 288 BGB zurückgreifen zu können, Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, nach der dem Vermieter ein Anspruch auf den erhöhten Mietzins nicht von Gesetzes wegen zusteht, sondern eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraussetzt, so dass der Vermieter den Mieter zunächst auf Zustimmung zu dieser Änderung in Anspruch nehmen muss und nicht sogleich Zahlung verlangen kann. Auch die Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung ist nicht mit einem Anspruch vergleichbar, der unmittelbar darauf gerichtet ist, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu verschaffen; vielmehr kann der Mieter von seinem Vermieter zunächst nur die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung verlangen, während ein Rückerstattungsanspruch dem Mieter nur zusteht, soweit die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen durch die in dem betreffenden Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Nebenkosten nicht aufgezehrt sind. Demgegenüber führt allein die Freigabe des hier hinterlegten Überschussbetrags aus einer Teilungsversteigerung durch den Beklagten dazu, einen der Höhe nach bereits bestimmten Geldzufluss bei der Klägerin zu bewirken, ohne dass es eines einer Vertragsänderung oder Abrechnung vergleichbaren Zwischenschritts bedürfte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 267/16

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