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Teileigentum an einem Grundstück in der Insolvenzmasse

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Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.

Der Insolvenzverwalter kann nach § 165 InsO die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben und gemäß § 172 ZVG aus eigenem Recht – ohne einen Vollstreckungstitel – die Zwangsversteigerung beantragen.

Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil jedoch nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 InsO i.V.m. § 172 ZVG auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben.

Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB gemäß § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteigerung durchführen lassen.

Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolvenzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfremden Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff. ZVG) zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO die Teilung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Diese Vorschrift knüpft daran an, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners (einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 InsO) erfasst, der Anteil des Dritten an dem gemeinschaftlichen Gegenstand dagegen der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegt. Da über das Grundstück insgesamt nach § 747 Satz 2 BGB nur die Teilhaber gemeinschaftlich verfügen können, ist der Insolvenzverwalter ohne die Zustimmung eines aussonderungsberechtigten Miteigentümers zu einer solchen Verfügung auch nicht befugt.

Aus der klarstellenden Bestimmung in § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, dass zwischen dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und dem Verfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterschieden werden muss. Entsprechendes gilt für die diesen Zwecken dienenden Verfahren der Insolvenzverwalterversteigerung nach §§ 172 ff. ZVG und der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG.

Eine Teilungsversteigerung, die der Insolvenzverwalter in Ausübung der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnisse des Schuldners als Miteigentümer betreiben kann, ist allein nach den für sie geltenden Bestimmungen durchzuführen. Das geringste Gebot ist nach § 182 ZVG festzustellen. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden. Die den Miteigentumsanteil des Schuldners mitbelastenden dinglichen Rechte wären danach als nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen. Eine von dem Beteiligten zu 1 betriebene Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG hätte daher zur Folge, dass der eingetragene Nießbrauch bestehen bliebe. Da dies von dem Beteiligten zu 1 ausdrücklich nicht gewollt ist, hat das Beschwerdegericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass keine Teilungsversteigerung beantragt worden ist. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.

Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters über das gesamte Grundstück lässt sich auch nicht aus § 174a ZVG herleiten. Die Vorschrift über die abweichende Feststellung eines geringsten Gebots, bei dem nur die den Ansprüchen des Insolvenzverwalters nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden, gibt dem Insolvenzverwalter nicht das Recht, ein Grundstück unter Einschluss eines nicht zur Masse gehörenden Miteigentumsanteils zur Versteigerung zu bringen, um so den zur Insolvenzmasse gehörenden Miteigentumsanteil auch dann verwerten zu können, wenn sich andernfalls kein Bieter fände. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass sich aus Sinn und Zweck der Norm etwas anderes ergebe, kann nicht beigetreten werden.

Richtig ist allein der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, dass § 174a ZVG es dem Insolvenzverwalter ermöglichen soll, auch hoch belastete Grundstücke zur Versteigerung zu bringen. Dies wird dadurch verwirklicht, dass der Insolvenzverwalter bei Ausübung des Rechts nach § 174a ZVG die Stellung eines bestrangigen Gläubigers erhält, mit der Folge, dass bei einem Zuschlag auf ein nach § 174a ZVG abgegebenes Meistgebot alle dinglichen Rechte am Grundstück erlöschen.

Die Rechtsbeschwerde zieht daraus jedoch zu Unrecht den Schluss, dass es einem Insolvenzverwalter allgemein möglich sein soll, im Interesse der Insolvenzgläubiger eine Versteigerung durchführen zu lassen, bei der die dinglichen Rechte am Grundstück – wegen der mit der Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG verbundenen Einschränkung des Deckungs- und Übernahmegrundsatzes – erlöschen. Dem steht bereits entgegen, dass das Recht des Insolvenzverwalters, ein Ausgebot nach § 174a ZVG zu verlangen, voraussetzt, dass die Versteigerung mithaftende bewegliche Gegenstände erfasst und daher ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, begründet ist. Der Insolvenzverwalter muss – wie ein Gläubiger, der die Feststellung eines abweichenden geringsten Gebots nach § 174 ZVG beantragt – ein Recht auf Befriedigung wegen dieses Anspruchs aus dem zu versteigernden Grundstück haben. Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG ist es mithin, dem Insolvenzverwalter die Durchführung einer Versteigerung zu ermöglichen, die dessen Anspruch auf Ersatz der Feststellungskosten aus der Insolvenzmasse gewährleistet. Die Inhaber der von einem Erlöschen bedrohten Rechte können den Verlust ihrer Rechte durch Ablösung des Anspruchs des Insolvenzverwalters entsprechend § 268 BGB vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist für eine sinngemäße Anwendung des § 174a ZVG von vorneherein kein Raum, wenn Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Ersatz der Feststellungskosten überhaupt nicht in Betracht kommen. So ist es jedoch, wenn der Gegenstand der Versteigerung nicht zur Insolvenzmasse gehört und es daher an dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO überhaupt fehlt, an das dessen Ansprüche auf Ersatz seiner Kosten anknüpfen. Eine Vorschrift, welche Kostenerstattungsansprüche des Insolvenzverwalters aus der Ausübung seiner auf die Insolvenzmasse bezogener Rechte im Versteigerungsverfahren sichern soll, kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht Grundlage für eine Erweiterung seiner Verwertungsbefugnisse auf einen der Aussonderung unterliegenden Miteigentumsanteil sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – V ZB 181/11


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