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Channel: Teilungsversteigerung - Rechtslupe
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Teilungsanordnung des Erblassers – und die Teilungsversteigerung

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Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG grundsätzlich entgegen. Der begünstigte Miterbe kann gegen die Teilungsversteigerung im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 ZPO analog vorgehen. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden und berechtigte Interessen des begünstigten Miterben nicht entgegen stehen.

In erster Linie steht der Versteigerung entgegen, dass sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht.

Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 S. 1 BGB führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben. Sie ist für alle Miterben verbindlich und ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan. Sie geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor. Insbesondere schließt sie die Befugnis der weiteren Miterben aus, zwangsweise die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks gem. § 180 ZVG zu betreiben.

Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es aufgrund von Treu und Glauben möglich sein muss, einen Nachlassgegenstand unter Abweichung von der Teilungsanordnung und gegen den Willen des begünstigten Erben zu veräußern, und zwar dann, wenn ein schwerer Schaden vom Nachlass abgewendet werden muss. Ein solcher Sonderfall ist etwa denkbar, wenn die Teilungsversteigerung der einzige Weg ist, um eine Nachlassinsolvenz abzuwenden und der begünstigte Erbe keinen vernünftigen Grund anführen kann, der es rechtfertigen könnte, das ihm zugewandte Grundstück zu schonen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die einen solchen Sonderfall begründen könnten, ist aber der Miterbe, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, dass er sich über die Teilungsanordnung des Erblassers zu Lasten des begünstigten Miterben hinwegsetzen kann.

Daneben verstößt die durchfürhung der Teilungsversteigerung auch gegen § 2042 BGB. Die Möglichkeit, die Versteigerung von Nachlassgrundstücken zu betreiben, steht dem Miterben nur als Ausfluss seines Rechts auf Auseinandersetzung nach § 2042 BGB zu. Grundvoraussetzung ist, dass die Versteigerung die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt. Bei Zweifeln darüber, ob eine Gesamt- oder Teilauseinandersetzung bezweckt wird, kann ausnahmsweise im Betreiben der Zwangsvollstreckung selbst das Betreiben der Gesamtauseinandersetzung gesehen werden, sofern die Versilberung eines Nachlassgegenstands den ersten Schritt auf Herbeiführung der Gesamtauseinandersetzung bildet.

Vorliegend betreibt der Miterbe jedoch derzeit nicht die Gesamtauseinandersetzung. Er legt es gerade nicht darauf an, alle unteilbaren Nachlassgegenstände zu Geld zu machen. Er will nur einen einzelnen Nachlassgegenstand veräußern. Dabei würde er noch nicht einmal den Zugriff auf den Versteigerungserlös erhalten. Der Erlös würde in den Nachlass fallen. Da die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zusteht, wäre damit noch nicht einmal klar, dass der Erlös zu dem Zweck verwendet wird, den sich der betreibende Miterbe vorstellt.

Zwar kann ausnahmsweise auch eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben zulässig sein. Erforderlich ist dabei aber, dass besondere Gründe hierfür vorliegen und der widersprechende Miterben keine berechtigten Interessen gegen die Teilauseinandersetzung geltend macht. Darlegen und beweisen muss diesen Ausnahmetatbestand derjenige, der Rechte hieraus ableitet. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Bindungswirkung der Teilungsanordnung Bezug genommen werden. Das sich aus Teilungsanordnung ergebende berechtigte Interesse der übrigen Miterben gegen die Versteigerung überwiegt. Da andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die alle Miterben gleichmäßig belasten, besteht kein Grund dafür, dass die Miterben einer Teilauseinandersetzung in der angestrebten Form zustimmen müssen.

Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. Februar 2014 – 12 U 144/13


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